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{'item': 'AW 2004/03/0005'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.03.2004 GeschäftszahlAW 2004/03/0005 RechtssatzNichtstattgebung - Anordnung gemäß § 19 EisenbahnG 1957 - Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß § 19 EisenbahnG 1957 für eine bestimmte Anzahl von Speisewagen des Beschwerdeführers den Austausch des verwendeten Fußbodenbelages "gegen einen nach geltenden Brandschutznormen entsprechend positiv befundenen Fußbodenbelag" bis zu einem bestimmten Tag an. Dem Aufschub entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen sind im Wesentlichen stets dann anzunehmen, wenn mit dem Aufschub eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen verbunden wäre (vgl. die hg. Beschlüsse vom

  1. Oktober 1992, Zl. AW 92/10/0062, und vom
  2. September 1991, Zl. AW 91/06/0037, sowie die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 282 zitierte Rechtsprechung). Die von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme angeführten Sicherheitsbedenken aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes sind - im Falle ihres Vorliegens - als zwingende öffentliche Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen. Da der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht zu prüfen hat und sich zudem auch aus den Beschwerdeausführungen ergibt, dass bei dem derzeit vorhandenen Fußbodenbelag ein "Verqualmungsrisiko" besteht, kam die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon wegen des Vorliegens eines zwingenden öffentlichen Interesses nicht in Betracht.Nichtstattgebung - Anordnung gemäß Paragraph 19, EisenbahnG 1957 - Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß Paragraph 19, EisenbahnG 1957 für eine bestimmte Anzahl von Speisewagen des Beschwerdeführers den Austausch des verwendeten Fußbodenbelages "gegen einen nach geltenden Brandschutznormen entsprechend positiv befundenen Fußbodenbelag" bis zu einem bestimmten Tag an. Dem Aufschub entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen sind im Wesentlichen stets dann anzunehmen, wenn mit dem Aufschub eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen verbunden wäre vergleiche die hg. Beschlüsse vom
  3. Oktober 1992, Zl. AW 92/10/0062, und vom
  4. September 1991, Zl. AW 91/06/0037, sowie die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 282 zitierte Rechtsprechung). Die von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme angeführten Sicherheitsbedenken aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes sind - im Falle ihres Vorliegens - als zwingende öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG anzusehen. Da der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht zu prüfen hat und sich zudem auch aus den Beschwerdeausführungen ergibt, dass bei dem derzeit vorhandenen Fußbodenbelag ein "Verqualmungsrisiko" besteht, kam die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon wegen des Vorliegens eines zwingenden öffentlichen Interesses nicht in Betracht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.