RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2004 GeschäftszahlAW 2004/03/0015 RechtssatzNichtstattgebung - Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei u.a. die von dieser für Baumaßnahmen im Bahnhof Maxing im Rahmen des dritten Abschnittes - Verbindungstunnel der Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn (Lainzer Tunnel) beantragte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung "gemäß §§ 33, 35 und 36 des Eisenbahngesetzes" erteilt. Der VwGH hat bereits mehreren das Eisenbahnvorhaben Lainzer Tunnel betreffenden Beschlüssen den Umstand zu Grunde gelegt, dass dieses Projekt die Schaffung einer leistungsfähigen Eisenbahnverbindung durch Wien gewährleiste, die die West-, Süd- und Donauländebahn miteinander verbindet, was erforderlich sei, weil die bestehenden Bahnen bereits überlastet seien, und hat demgemäß bejaht, dass an dessen Realisierung zwingende öffentliche Interessen bestehen (Hinweis B vom
- September 2003, Zl. AW 2003/03/0038, und vom
- Oktober 2002, Zl. AW 2002/03/0085). Dass eine erhebliche Änderung im Bezug auf das Bestehen der von der belangten Behörde dargelegten und in den erwähnten Beschlüssen des VwGH bereits bejahten zwingenden öffentlichen Interessen an der Errichtung des Eisenbahnvorhabens Lainzer Tunnel - zu diesem gehören die bewilligten Bauarbeiten - eingetreten wäre, lässt sich aus den von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen nicht ableiten. Der Lainzer Tunnel wird etwa im "Masterplan Verkehr Wien" 2003 bei den dort angeführten Maßnahmen an der ersten Stelle angeführt. Für den Weiterbestand eines zwingenden öffentlichen Interesses spricht u. a. auch die aktuelle Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl. L 167, S. 1, zumal die Verbindung Salzburg-Wien/Wien-Bratislava im Anhang III Z 17 dieser Entscheidung nunmehr als Teil einer Eisenbahnachse angeführt wird, bei der es sich um ein vorrangiges Vorhaben von europäischem Interesse gemäß Art. 19 und 19a der erwähnten Entscheidung handelt.Nichtstattgebung - Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei u.a. die von dieser für Baumaßnahmen im Bahnhof Maxing im Rahmen des dritten Abschnittes - Verbindungstunnel der Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn (Lainzer Tunnel) beantragte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung "gemäß Paragraphen 33, 35 und 36 des Eisenbahngesetzes" erteilt. Der VwGH hat bereits mehreren das Eisenbahnvorhaben Lainzer Tunnel betreffenden Beschlüssen den Umstand zu Grunde gelegt, dass dieses Projekt die Schaffung einer leistungsfähigen Eisenbahnverbindung durch Wien gewährleiste, die die West-, Süd- und Donauländebahn miteinander verbindet, was erforderlich sei, weil die bestehenden Bahnen bereits überlastet seien, und hat demgemäß bejaht, dass an dessen Realisierung zwingende öffentliche Interessen bestehen (Hinweis B vom
- September 2003, Zl. AW 2003/03/0038, und vom
- Oktober 2002, Zl. AW 2002/03/0085). Dass eine erhebliche Änderung im Bezug auf das Bestehen der von der belangten Behörde dargelegten und in den erwähnten Beschlüssen des VwGH bereits bejahten zwingenden öffentlichen Interessen an der Errichtung des Eisenbahnvorhabens Lainzer Tunnel - zu diesem gehören die bewilligten Bauarbeiten - eingetreten wäre, lässt sich aus den von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen nicht ableiten. Der Lainzer Tunnel wird etwa im "Masterplan Verkehr Wien" 2003 bei den dort angeführten Maßnahmen an der ersten Stelle angeführt. Für den Weiterbestand eines zwingenden öffentlichen Interesses spricht u. a. auch die aktuelle Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, Amtsblatt L 167, S. 1, zumal die Verbindung Salzburg-Wien/Wien-Bratislava im Anhang römisch drei Ziffer 17, dieser Entscheidung nunmehr als Teil einer Eisenbahnachse angeführt wird, bei der es sich um ein vorrangiges Vorhaben von europäischem Interesse gemäß Artikel 19 und 19 a der erwähnten Entscheidung handelt.