← Österreich

{'item': '2004/03/0015'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.09.2004 Geschäftszahl2004/03/0015 RechtssatzDie Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Frequenzzuteilung - der gemäß § 133 Abs. 2 TKG 2003 auch im fortgesetzten Verfahren nach der Aufhebung des Bescheides der Telekom-Control-Kommission vom

  1. August 1999 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2003, Zl. 2003/03/0120, Stichtag für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage war - als "Betreiber, der die DCS 1800-Lizenz besitzt" und von dem eine Gebühr für die Frequenzzuteilung erhoben wurde, anzusehen. Zwar spricht § 125 Abs. 3 TKG

(1997)ausschließlich von der "1997 zu vergebende(n) DCS-1800-Konzession", während die Konzession der Beschwerdeführerin erst 1999 gemäß der mit BGBl. I Nr. 98/1998 eingefügten Bestimmung des § 125 Abs. 3a TKG
(1997)vergeben wurde. Im Lichte des Gemeinschaftsrechtes, wie es im Urteil des EuGH vom
  1. Mai 2003, Rs C-462/99 (Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH), ausgelegt wurde, kommt jedoch auch der Beschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am
  2. August 1999 über eine Konzession zur Erbringung des öffentlichen Mobilfunkdienstes verfügte, ein Rechtsanspruch darauf zu, dass der mitbeteiligten Partei Frequenzen in einem Verfahren nach § 125 Abs. 3 TKG
(1997)nur unter der Voraussetzung der "Gebührengleichwertigkeit" zugeteilt werden. Dieser im Gemeinschaftsrecht gründende Rechtsanspruch vermittelt der Beschwerdeführerin die Stellung einer Partei im Sinne des § 8 AVG.Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Frequenzzuteilung - der gemäß Paragraph 133, Absatz 2, TKG 2003 auch im fortgesetzten Verfahren nach der Aufhebung des Bescheides der Telekom-Control-Kommission vom
  1. August 1999 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2003, Zl. 2003/03/0120, Stichtag für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage war - als "Betreiber, der die DCS 1800-Lizenz besitzt" und von dem eine Gebühr für die Frequenzzuteilung erhoben wurde, anzusehen. Zwar spricht Paragraph 125, Absatz 3, TKG
(1997)ausschließlich von der "1997 zu vergebende(n) DCS-1800-Konzession", während die Konzession der Beschwerdeführerin erst 1999 gemäß der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1998, eingefügten Bestimmung des Paragraph 125, Absatz 3 a, TKG
(1997)vergeben wurde. Im Lichte des Gemeinschaftsrechtes, wie es im Urteil des EuGH vom
  1. Mai 2003, Rs C-462/99 (Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH), ausgelegt wurde, kommt jedoch auch der Beschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am
  2. August 1999 über eine Konzession zur Erbringung des öffentlichen Mobilfunkdienstes verfügte, ein Rechtsanspruch darauf zu, dass der mitbeteiligten Partei Frequenzen in einem Verfahren nach Paragraph 125, Absatz 3, TKG
(1997)nur unter der Voraussetzung der "Gebührengleichwertigkeit" zugeteilt werden. Dieser im Gemeinschaftsrecht gründende Rechtsanspruch vermittelt der Beschwerdeführerin die Stellung einer Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.