RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.06.2004 GeschäftszahlAW 2004/03/0016 RechtssatzNichtstattgebung - Widerspruch gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Mit dem angefochtenen Bescheid widersprach die belangte Behörde gemäß § 25 Abs. 6 in Verbindung mit § 117 Z. 3 TKG 2003 einzelnen, im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Bestimmungen in den von der beschwerdeführenden Partei gemäß § 25 Abs. 2 TKG 2003 der belangten Behörde angezeigten AGB. Wenn die beschwerdeführende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil darin erblickt, dass sie weder die alten AGB weiter anwenden, noch die neuen AGB in Geltung setzen könne, so ist ihr entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid lediglich den Widerspruch zu drei konkreten Bestimmungen der von der beschwerdeführenden Partei angezeigten AGB betrifft; die beschwerdeführende Partei ist daher nicht gehindert, die sonstigen Bestimmungen der AGB anzuwenden. Worin jedoch der unverhältnismäßige Nachteil liegen soll, dass gerade die vom Widerspruch betroffenen Bestimmungen der AGB, die im Wesentlichen Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der beschwerdeführenden Partei regeln, nicht angewandt werden können, wird im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht dargelegt. Zudem ist nicht erkennbar und wird von der beschwerdeführenden Partei auch nicht behauptet, dass gerade die vom Widerspruch betroffenen Bestimmungen zur Anpassung der AGB an das TKG 2003 erforderlich wären. Die beschwerdeführende Partei hat damit dem sie treffenden Konkretisierungsgebot schon insofern nicht entsprochen, als sie die ihr entstehenden Nachteile aus dem mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Widerspruch gegen drei näher bestimmte Klauseln in den angezeigten AGB nicht dargelegt hat.Nichtstattgebung - Widerspruch gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Mit dem angefochtenen Bescheid widersprach die belangte Behörde gemäß Paragraph 25, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 117, Ziffer 3, TKG 2003 einzelnen, im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Bestimmungen in den von der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 25, Absatz 2, TKG 2003 der belangten Behörde angezeigten AGB. Wenn die beschwerdeführende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil darin erblickt, dass sie weder die alten AGB weiter anwenden, noch die neuen AGB in Geltung setzen könne, so ist ihr entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid lediglich den Widerspruch zu drei konkreten Bestimmungen der von der beschwerdeführenden Partei angezeigten AGB betrifft; die beschwerdeführende Partei ist daher nicht gehindert, die sonstigen Bestimmungen der AGB anzuwenden. Worin jedoch der unverhältnismäßige Nachteil liegen soll, dass gerade die vom Widerspruch betroffenen Bestimmungen der AGB, die im Wesentlichen Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der beschwerdeführenden Partei regeln, nicht angewandt werden können, wird im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht dargelegt. Zudem ist nicht erkennbar und wird von der beschwerdeführenden Partei auch nicht behauptet, dass gerade die vom Widerspruch betroffenen Bestimmungen zur Anpassung der AGB an das TKG 2003 erforderlich wären. Die beschwerdeführende Partei hat damit dem sie treffenden Konkretisierungsgebot schon insofern nicht entsprochen, als sie die ihr entstehenden Nachteile aus dem mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Widerspruch gegen drei näher bestimmte Klauseln in den angezeigten AGB nicht dargelegt hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.