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{'item': '2004/03/0021'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2004 Geschäftszahl2004/03/0021 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 88/03/0083 E 19. Oktober 1988 RS 2 (Hier: Dem Besch wurde entsprechend den im Zeitpunkt der Tat geltenden Vorschriften des GGBG 1998 in der Stammfassung eine Verletzung des § 27 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs.2 Z 3, Z 7 und Z 8 GGBG 1998 vorgeworfen. Mit der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geltenden Novelle zum GGBG 1998, BGBl. I Nr. 86/2002, wurde die im vorliegenden Fall relevante Rechtslage, sowohl was die verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände als auch die normierten Strafen betrifft, geändert (Hinweis E 15.12.2003, 2003/03/0094). Eine wortgleiche Verpflichtung, wie sie die im Beschwerdefall angewendeten Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Z 3, 7 und 8 GGBG 1998 in der Stammfassung vorgesehen haben, findet sich in den nunmehr geltenden Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1a, 23 Abs. 2 und 24a Abs. 1 GGBG 1998 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geltenden Fassung BGBl.I Nr. 86/2002 nicht. Die belBeh hätte sich zunächst damit auseinander zu setzen gehabt, ob die dem Besch angelasteten Taten auf der Grundlage der mit der Novelle BGBl.I Nr. 86/2002 geänderten Rechtslage überhaupt noch strafbar sind, zumal sich die Regelungen auch im Hinblick auf den den Beförderer treffenden Sorgfaltsmaßstab maßgeblich geändert haben.)(Hier: Dem Besch wurde entsprechend den im Zeitpunkt der Tat geltenden Vorschriften des GGBG 1998 in der Stammfassung eine Verletzung des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,, Ziffer 7 und Ziffer 8, GGBG 1998 vorgeworfen. Mit der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geltenden Novelle zum GGBG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2002,, wurde die im vorliegenden Fall relevante Rechtslage, sowohl was die verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände als auch die normierten Strafen betrifft, geändert (Hinweis E 15.12.2003, 2003/03/0094). Eine wortgleiche Verpflichtung, wie sie die im Beschwerdefall angewendeten Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, 7 und 8 GGBG 1998 in der Stammfassung vorgesehen haben, findet sich in den nunmehr geltenden Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz eins a, 23, Absatz 2 und 24 a Absatz eins, GGBG 1998 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geltenden Fassung BGBl.I Nr. 86 aus 2002, nicht. Die belBeh hätte sich zunächst damit auseinander zu setzen gehabt, ob die dem Besch angelasteten Taten auf der Grundlage der mit der Novelle BGBl.I Nr. 86 aus 2002, geänderten Rechtslage überhaupt noch strafbar sind, zumal sich die Regelungen auch im Hinblick auf den den Beförderer treffenden Sorgfaltsmaßstab maßgeblich geändert haben.) StammrechtssatzNach § 1 Abs 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zurzeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zurzeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Zeigt sohin die spätere Gesetzgebung, dass das Unwerturteil über das zurzeit der Begehung strafbare Verhalten nachträglich milder oder ganz weggefallen ist, dann ist das günstigere Recht anzuwenden. War das Verhalten, das zur Tatzeit strafbar war, im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz überhaupt nicht mehr strafbar, so ist ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichenNach Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet sich die Strafe nach dem zurzeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zurzeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Zeigt sohin die spätere Gesetzgebung, dass das Unwerturteil über das zurzeit der Begehung strafbare Verhalten nachträglich milder oder ganz weggefallen ist, dann ist das günstigere Recht anzuwenden. War das Verhalten, das zur Tatzeit strafbar war, im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz überhaupt nicht mehr strafbar, so ist ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung für diesen Fall nicht mehr zu bestrafen. Hat jedoch der Gesetzgeber das strafrechtliche Unwerturteil über die Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Verpflichtung unverändert aufrechterhalten, so besteht trotz der aus der Bestimmung des § 1 Abs 2 VStG hervorleuchtenden Grundsätze keine Handhabe, das zum Zeitpunkt der Tat strafbar gewesene Verhalten anders zu beurteilen, als es zu beurteilen gewesen wäre, wenn das Straferkenntnis erster Instanz noch vor Inkrafttreten der Änderung erlassen worden wäre (Hinweis E 12.2.1957, 853/54, VwSlg 4275 A/1957; hier: in Bezug auf § 103 Abs 2 KFG).Regelung für diesen Fall nicht mehr zu bestrafen. Hat jedoch der Gesetzgeber das strafrechtliche Unwerturteil über die Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Verpflichtung unverändert aufrechterhalten, so besteht trotz der aus der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG hervorleuchtenden Grundsätze keine Handhabe, das zum Zeitpunkt der Tat strafbar gewesene Verhalten anders zu beurteilen, als es zu beurteilen gewesen wäre, wenn das Straferkenntnis erster Instanz noch vor Inkrafttreten der Änderung erlassen worden wäre (Hinweis E 12.2.1957, 853/54, VwSlg 4275 A/1957; hier: in Bezug auf Paragraph 103, Absatz 2, KFG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.