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{'item': 'AW 2004/03/0026'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.07.2004 GeschäftszahlAW 2004/03/0026 RechtssatzNichtstattgebung - Disziplinarstrafe nach dem Krnt JagdG 2000 - Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe

  1. nach Kenntnisnahme im Dezember 2002 der nach dem Krnt JagdG 2000 verbotenen Saftfuttervorlage (§ 61 Abs. 2a lit. b Krnt JagdG 2000) in einem bestimmten Eigenjagdgebiet als Jagdausübungsberechtigter und angelobtes Jagdschutzorgan für dieses Revier es verabsäumt, das Saftfutter zu entfernen und eine Meldung an die zuständige Behörde bzw. das zuständige Organ der Kärntner Jägerschaft zu machen;
  2. als Jagdausübungsberechtigter und Jagdschutzorgan des genannten Reviers in den Jahren 2001 und 2002 die Jagdausübung durch zwei näher bezeichnete Personen ermöglicht und auch das Erlegen von Wild in diesem Revier gestattet, obwohl diese Personen nicht im Besitz einer Kärntner Jagdkarte oder einer Jagdgastkarte iSd § 40 Krnt JagdG 2000 gewesen seien. Dadurch habe er wiederholt gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertreten und damit ein Vergehen gegen die Standespflichten nach § 90 Abs. 2 Krnt JagdG 2000 begangen, weshalb über ihn gemäß § 90 Abs. 6 Krnt JagdG 2000 die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von einem Jahr verhängt worden sei. Ausführungen dazu, dass ausgehend von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt nicht gesagt werden kann, dass mit dem Vollzug des Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe
  3. nach Kenntnisnahme im Dezember 2002 der nach dem Krnt JagdG 2000 verbotenen Saftfuttervorlage (Paragraph 61, Absatz 2 a, Litera b, Krnt JagdG 2000) in einem bestimmten Eigenjagdgebiet als Jagdausübungsberechtigter und angelobtes Jagdschutzorgan für dieses Revier es verabsäumt, das Saftfutter zu entfernen und eine Meldung an die zuständige Behörde bzw. das zuständige Organ der Kärntner Jägerschaft zu machen;
  4. als Jagdausübungsberechtigter und Jagdschutzorgan des genannten Reviers in den Jahren 2001 und 2002 die Jagdausübung durch zwei näher bezeichnete Personen ermöglicht und auch das Erlegen von Wild in diesem Revier gestattet, obwohl diese Personen nicht im Besitz einer Kärntner Jagdkarte oder einer Jagdgastkarte iSd Paragraph 40, Krnt JagdG 2000 gewesen seien. Dadurch habe er wiederholt gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertreten und damit ein Vergehen gegen die Standespflichten nach Paragraph 90, Absatz 2, Krnt JagdG 2000 begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 90, Absatz 6, Krnt JagdG 2000 die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von einem Jahr verhängt worden sei. Ausführungen dazu, dass ausgehend von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt nicht gesagt werden kann, dass mit dem Vollzug des Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verbunden wäre.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.