← Österreich

{'item': '2004/03/0027'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.2004 Geschäftszahl2004/03/0027 RechtssatzDa die belangte Behörde nicht klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Erlassung eines Mandatsbescheides beabsichtigt hätte, handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen solchen: Die belangte Behörde hat weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides (der eine Anordnung gemäß § 19 EisenbahnG 1957 betrifft) § 57 AVG erwähnt. Auch wird in der Rechtsmittelbelehrung, die dahin lautet, dass gegen den angefochtenen Bescheid "kein ordentliches Rechtsmittel", wohl aber "innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof" zulässig sei, nicht darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid das im Falle des Ergehens eines Mandatsbescheides nach § 57 Abs. 2 AVG vorgesehene Rechtsmittel der Vorstellung zu erheben sei (vgl. dazu, dass zur Erschöpfung des Instanzenzuges auch dann, wenn der Mandatsbescheid von einer obersten Behörde stammt, das Rechtsmittel der Vorstellung zu erheben ist, den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. November 1990, VfSlg 12534/1990 mwN). Der angefochtene Bescheid lässt auch sonst nicht erkennen, dass die belangte Behörde bei seiner Erlassung von einer Anwendung des § 57 AVG ausgegangen wäre. Zwar werden in seiner Begründung "massive Bedenken aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes" erwähnt, es wird jedoch zum Vorliegen einer wegen Gefahr im Verzug unaufschiebbaren Maßnahme (die für die Erlassung eines Mandatsbescheides im vorliegenden Fall allenfalls in Betracht gekommen wäre) nichts Näheres ausgeführt; insbesondere kann dem angefochtenen Bescheid nicht einmal entnommen werden, welche "massiven Bedenken" gegen den vorhandenen Fußbodenbelag bestehen.Da die belangte Behörde nicht klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Erlassung eines Mandatsbescheides beabsichtigt hätte, handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen solchen: Die belangte Behörde hat weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides (der eine Anordnung gemäß Paragraph 19, EisenbahnG 1957 betrifft) Paragraph 57, AVG erwähnt. Auch wird in der Rechtsmittelbelehrung, die dahin lautet, dass gegen den angefochtenen Bescheid "kein ordentliches Rechtsmittel", wohl aber "innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof" zulässig sei, nicht darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid das im Falle des Ergehens eines Mandatsbescheides nach Paragraph 57, Absatz 2, AVG vorgesehene Rechtsmittel der Vorstellung zu erheben sei vergleiche dazu, dass zur Erschöpfung des Instanzenzuges auch dann, wenn der Mandatsbescheid von einer obersten Behörde stammt, das Rechtsmittel der Vorstellung zu erheben ist, den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. November 1990, VfSlg 12534 aus 1990, mwN). Der angefochtene Bescheid lässt auch sonst nicht erkennen, dass die belangte Behörde bei seiner Erlassung von einer Anwendung des Paragraph 57, AVG ausgegangen wäre. Zwar werden in seiner Begründung "massive Bedenken aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes" erwähnt, es wird jedoch zum Vorliegen einer wegen Gefahr im Verzug unaufschiebbaren Maßnahme (die für die Erlassung eines Mandatsbescheides im vorliegenden Fall allenfalls in Betracht gekommen wäre) nichts Näheres ausgeführt; insbesondere kann dem angefochtenen Bescheid nicht einmal entnommen werden, welche "massiven Bedenken" gegen den vorhandenen Fußbodenbelag bestehen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.