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{'item': '2004/03/0030'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.05.2008 Geschäftszahl2004/03/0030 RechtssatzAuch wenn sich die grundbücherlich eingeräumten Dienstbarkeiten, auf die sich die Beschwerdeführer stützen, zum Teil mit dem gemäß § 8 Abs 1 WRG und § 4 Abs 1 SchifffahrtsG bestehenden Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern decken, so handelt es sich infolge der Einverleibung dieser Rechte im Grundbuch um Dienstbarkeiten, die sich als "dingliche Rechte an einer Liegenschaft" im Sinne des § 49 Abs 3 SchifffahrtsG darstellen. Ein durch diese "unregelmäßigen Dienstbarkeiten" im Sinne des § 479 ABGB (vgl etwa Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts13 I 427

  1. f)Begünstigter kann sich bei der Ausübung der darin eingeräumten Rechte daher auf einen anderen (privatrechtlichen) Rechtstitel stützen als jener, der die in Rede stehenden Rechte (nur) aus dem im öffentlichen Recht geregelten Gemeingebrauch ableitet. Mit Dienstbarkeiten kann auch öffentliches Gut - selbst neben einem ähnlichen Gemeingebrauch - belastet sein und es können unregelmäßige Grunddienstbarkeiten nicht nur einer bestimmten Person, sondern durchaus auch "jedermann" eingeräumt werden (vgl Hofmann in Rummel, Kommentar zum ABGB3 Rz 1 zu § 479 ABGB sowie Rz 1 und 2 zu § 472 ABGB mwN). Selbst wenn man davon ausgehen könnte, dass die gegenständlichen Servituten durch die Einführung des wasserrechtlichen Gemeingebrauches ihren Zweck verloren hätten, so wäre noch zu berücksichtigen gewesen, dass sie aus dem Grundbuch noch nicht gelöscht waren. Ein allfälliges Erlöschen von Dienstbarkeiten führt nur ausnahmsweise zu einer bloßen Berichtigung des Grundbuches, während im Regelfall der Erlöschensgrund bloß einen Titel für die Löschung abgibt (vgl Hofmann in Rummel, Rz 1 zu § 524 ABGB, sowie den Beschluss des OGH vom 30. Jänner 2007, 5 Ob 1/07v). Da diese Dienstbarkeiten nicht gelöscht waren und ein unabhängig von deren Eintragung eingetretenes Erlöschen aus dem festgestellten Sachverhalt nicht abzuleiten ist, konnte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass diese Dienstbarkeiten keine "dinglichen Rechte" wären.Auch wenn sich die grundbücherlich eingeräumten Dienstbarkeiten, auf die sich die Beschwerdeführer stützen, zum Teil mit dem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, WRG und Paragraph 4, Absatz eins, SchifffahrtsG bestehenden Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern decken, so handelt es sich infolge der Einverleibung dieser Rechte im Grundbuch um Dienstbarkeiten, die sich als "dingliche Rechte an einer Liegenschaft" im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, SchifffahrtsG darstellen. Ein durch diese "unregelmäßigen Dienstbarkeiten" im Sinne des Paragraph 479, ABGB vergleiche etwa Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts13 römisch eins 427
  2. f)Begünstigter kann sich bei der Ausübung der darin eingeräumten Rechte daher auf einen anderen (privatrechtlichen) Rechtstitel stützen als jener, der die in Rede stehenden Rechte (nur) aus dem im öffentlichen Recht geregelten Gemeingebrauch ableitet. Mit Dienstbarkeiten kann auch öffentliches Gut - selbst neben einem ähnlichen Gemeingebrauch - belastet sein und es können unregelmäßige Grunddienstbarkeiten nicht nur einer bestimmten Person, sondern durchaus auch "jedermann" eingeräumt werden vergleiche Hofmann in Rummel, Kommentar zum ABGB3 Rz 1 zu Paragraph 479, ABGB sowie Rz 1 und 2 zu Paragraph 472, ABGB mwN). Selbst wenn man davon ausgehen könnte, dass die gegenständlichen Servituten durch die Einführung des wasserrechtlichen Gemeingebrauches ihren Zweck verloren hätten, so wäre noch zu berücksichtigen gewesen, dass sie aus dem Grundbuch noch nicht gelöscht waren. Ein allfälliges Erlöschen von Dienstbarkeiten führt nur ausnahmsweise zu einer bloßen Berichtigung des Grundbuches, während im Regelfall der Erlöschensgrund bloß einen Titel für die Löschung abgibt vergleiche Hofmann in Rummel, Rz 1 zu Paragraph 524, ABGB, sowie den Beschluss des OGH vom 30. Jänner 2007, 5 Ob 1/07v). Da diese Dienstbarkeiten nicht gelöscht waren und ein unabhängig von deren Eintragung eingetretenes Erlöschen aus dem festgestellten Sachverhalt nicht abzuleiten ist, konnte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass diese Dienstbarkeiten keine "dinglichen Rechte" wären.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.