RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.05.2008 Geschäftszahl2004/03/0030 RechtssatzZuständige Behörde erster Instanz für die Bewilligung von Schifffahrtsanlagen gemäß §§ 47 ff SchifffahrtsG ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen deren Bescheide kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden (§ 71 Abs 1 und 2 SchifffahrtsG). Der Beschwerdefall betrifft zwei schwimmende Landebrücken mit einem unter Wasser laufenden Führungs- und Zugseil zum Betrieb einer sogenannten "Seilfähre", die zwei Grundstücke miteinander verbindet. Auch wenn die im vorliegenden Fall zu beurteilende Überfuhr keine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung darstellt und daher keine Fähre im Sinne des SchifffahrtsG ist, geht aus den §§ 2 Z 1, Z 5 und Z 19 sowie 46 Abs 2 SchifffahrtsG und aus § 18 Abs 13 der Schifffahrtsanlagenverordnung, BGBl Nr 334/1991 idF BGBl Nr 210/1995, hervor, dass Fahrzeuge und fahrbare Schwimmkörper nach dem SchifffahrtsG grundsätzlich nicht Teil der Schifffahrtsanlage sind. Fahrzeuge bedürfen einer gesonderten Zulassung, die vom Landeshauptmann nach den §§ 99 ff SchifffahrtsG zu erteilen ist. Die Auffassung, die in Rede stehende Anlage einschließlich des dazugehörigen Fahrzeuges sei insgesamt als "schwimmende Schifffahrtsanlage" im Sinne des § 15 Abs 3 Schifffahrtsanlagenverordnung (bzw § 2 Z 14 SchifffahrtsG) anzusehen, findet im Gesetz schon deshalb keine Deckung, weil eine "schwimmende Anlage" eine "Einrichtung (ist), die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist", was auf das im vorliegenden Fall verwendete Fahrzeug nicht zutrifft. Gegenstand des hier zu beurteilenden Verfahrens waren daher ausschließlich die beiden Landebrücken sowie das Führungs- und Zugseil. Eine darüber hinausgehende Bewilligung wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht erteilt. Die Bezirkshauptmannschaft und der unabhängige Verwaltungssenat waren daher für die Bewilligung der Schifffahrtsanlage zuständig.Zuständige Behörde erster Instanz für die Bewilligung von Schifffahrtsanlagen gemäß Paragraphen 47, ff SchifffahrtsG ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen deren Bescheide kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden (Paragraph 71, Absatz eins und 2 SchifffahrtsG). Der Beschwerdefall betrifft zwei schwimmende Landebrücken mit einem unter Wasser laufenden Führungs- und Zugseil zum Betrieb einer sogenannten "Seilfähre", die zwei Grundstücke miteinander verbindet. Auch wenn die im vorliegenden Fall zu beurteilende Überfuhr keine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung darstellt und daher keine Fähre im Sinne des SchifffahrtsG ist, geht aus den Paragraphen 2, Ziffer eins,, Ziffer 5 und Ziffer 19, sowie 46 Absatz 2, SchifffahrtsG und aus Paragraph 18, Absatz 13, der Schifffahrtsanlagenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 334 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1995,, hervor, dass Fahrzeuge und fahrbare Schwimmkörper nach dem SchifffahrtsG grundsätzlich nicht Teil der Schifffahrtsanlage sind. Fahrzeuge bedürfen einer gesonderten Zulassung, die vom Landeshauptmann nach den Paragraphen 99, ff SchifffahrtsG zu erteilen ist. Die Auffassung, die in Rede stehende Anlage einschließlich des dazugehörigen Fahrzeuges sei insgesamt als "schwimmende Schifffahrtsanlage" im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Schifffahrtsanlagenverordnung (bzw Paragraph 2, Ziffer 14, SchifffahrtsG) anzusehen, findet im Gesetz schon deshalb keine Deckung, weil eine "schwimmende Anlage" eine "Einrichtung (ist), die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist", was auf das im vorliegenden Fall verwendete Fahrzeug nicht zutrifft. Gegenstand des hier zu beurteilenden Verfahrens waren daher ausschließlich die beiden Landebrücken sowie das Führungs- und Zugseil. Eine darüber hinausgehende Bewilligung wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht erteilt. Die Bezirkshauptmannschaft und der unabhängige Verwaltungssenat waren daher für die Bewilligung der Schifffahrtsanlage zuständig.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.