RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.11.2004 Geschäftszahl2004/03/0031 RechtssatzMit der am
- September 1995 in Kraft getretenen Wiederverlautbarung des Güterbeförderungsgesetzes 1952 in der am
- August 1995 geltenden Fassung als Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG 1995), BGBl. Nr. 593, wurde § 16 GBefG 1952 gemäß Art. V dieser Wiederverlautbarung zu §
- § 16 Abs. 1 Z. 6 GBefG 1952 in der angeführten Fassung und § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG 1995 stimmen mit der einen Ausnahme überein, dass der in dieser Ziffer bezogene § 7a des GBefG 1952 durch die Wiederverlautbarung zu § 8 GütbefG 1995 wurde. Durch die am
- August 2001 in Kraft getretene Novelle des GütbefG 1995, BGBl. I Nr. 106/2001, wurde § 23 zur Gänze neu erlassen. Die bisherige Ziffer 6 des § 23 Abs. 1 findet sich nun in inhaltlich veränderter Form in Ziffer
- Im Hinblick auf diese Novelle kann dahingestellt bleiben, ob der Verweis in § 17 Straßen- und SchienengüterverkehrsstatistikV 1995 auf "§ 16 Abs. 1 Z 6 Güterbeförderungsgesetz" in verfassungsrechtlich zulässiger Weise dahin ausgelegt werden könnte, dass er sich nach der Wiederverlautbarung auf § 23 Abs. 1 Z. 6 GBefG 1952 in der Stammfassung bezieht. Eine Umdeutung dieses Verweises auf die Nachfolgebestimmung mit verändertem Inhalt in § 23 Abs. 1 Z. 7 GütbefG 1995 idF BGBl. Nr. 32/2002 ist im Hinblick auf den dezidierten Verweis auf § 16 Abs. 1 Z. 6 GBefG 1952 keinesfalls zulässig. Durch die angeführte Novelle erfolgte durch die Festsetzung der Strafen in EURO-Beträgen eine inhaltliche Veränderung der in § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG 1995 enthaltenen (mit § 16 Abs. 1 Z. 6 GBefG 1952 übereinstimmenden) Strafbestimmung.Mit der am
- September 1995 in Kraft getretenen Wiederverlautbarung des Güterbeförderungsgesetzes 1952 in der am
- August 1995 geltenden Fassung als Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG 1995), BGBl. Nr. 593, wurde Paragraph 16, GBefG 1952 gemäß Artikel römisch fünf, dieser Wiederverlautbarung zu Paragraph 23, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, GBefG 1952 in der angeführten Fassung und Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, GütbefG 1995 stimmen mit der einen Ausnahme überein, dass der in dieser Ziffer bezogene Paragraph 7 a, des GBefG 1952 durch die Wiederverlautbarung zu Paragraph 8, GütbefG 1995 wurde. Durch die am
- August 2001 in Kraft getretene Novelle des GütbefG 1995, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2001,, wurde Paragraph 23, zur Gänze neu erlassen. Die bisherige Ziffer 6 des Paragraph 23, Absatz eins, findet sich nun in inhaltlich veränderter Form in Ziffer
- Im Hinblick auf diese Novelle kann dahingestellt bleiben, ob der Verweis in Paragraph 17, Straßen- und SchienengüterverkehrsstatistikV 1995 auf "§ 16 Absatz eins, Ziffer 6, Güterbeförderungsgesetz" in verfassungsrechtlich zulässiger Weise dahin ausgelegt werden könnte, dass er sich nach der Wiederverlautbarung auf Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, GBefG 1952 in der Stammfassung bezieht. Eine Umdeutung dieses Verweises auf die Nachfolgebestimmung mit verändertem Inhalt in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, GütbefG 1995 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 2002, ist im Hinblick auf den dezidierten Verweis auf Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, GBefG 1952 keinesfalls zulässig. Durch die angeführte Novelle erfolgte durch die Festsetzung der Strafen in EURO-Beträgen eine inhaltliche Veränderung der in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, GütbefG 1995 enthaltenen (mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, GBefG 1952 übereinstimmenden) Strafbestimmung.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.