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{'item': '2004/03/0032'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2004 Geschäftszahl2004/03/0032 RechtssatzNach dem Wortlaut des Art. 14 Ökopunkteverordnung sind Fahrten durch Österreich immer dann von der Verpflichtung zur Entrichtung von Ökopunkten befreit, wenn das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzt oder aufnimmt und wenn darüber hinaus im Fahrzeug auch geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden. Der Ansicht, eine Zwischenlagerung in Österreich und die Fortsetzung der Beförderung mit einem anderen Lastkraftwagen stelle kein "Absetzen" iSd Art. 14 Ökopunkteverordnung dar, kann nicht gefolgt werden. Weder der Wortlaut der Bestimmung noch die der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 (mit dem Art. 14 Ökopunkteverordnung eingeführt wurde) vorangestellten Erwägungsgründe ergeben Anhaltspunkte für eine solche den Wortlaut der Bestimmung einschränkende Auslegung. Die vom VwGH zum Begriff der Transitfahrt vertretene Auffassung (Hinweis E

  1. September 2000, 2000/03/0224), dass auch im Falle einer kurzfristigen Unterbrechung der Fahrt in Österreich, bei der in Österreich eine vollständige Beladung stattgefunden hat, eine Transitfahrt, vorliegt, bezog sich auf die Rechtslage vor Einführung des Art. 14 Ökopunkteverordnung. War aber Art. 14 Ökopunkteverordnung anzuwenden, bestand für den Besch auf dieser Fahrt keine Verpflichtung zur Entrichtung von Ökopunkten. Es lagen somit die Voraussetzungen für eine Bestrafung des Besch wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtung gemäß § 23 Abs. 2 GütbefG 1995 iVm der Ökopunkteverordnung nicht vor.Nach dem Wortlaut des Artikel 14, Ökopunkteverordnung sind Fahrten durch Österreich immer dann von der Verpflichtung zur Entrichtung von Ökopunkten befreit, wenn das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzt oder aufnimmt und wenn darüber hinaus im Fahrzeug auch geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden. Der Ansicht, eine Zwischenlagerung in Österreich und die Fortsetzung der Beförderung mit einem anderen Lastkraftwagen stelle kein "Absetzen" iSd Artikel 14, Ökopunkteverordnung dar, kann nicht gefolgt werden. Weder der Wortlaut der Bestimmung noch die der Verordnung (EG) Nr. 609 aus 2000, (mit dem Artikel 14, Ökopunkteverordnung eingeführt wurde) vorangestellten Erwägungsgründe ergeben Anhaltspunkte für eine solche den Wortlaut der Bestimmung einschränkende Auslegung. Die vom VwGH zum Begriff der Transitfahrt vertretene Auffassung (Hinweis E
  2. September 2000, 2000/03/0224), dass auch im Falle einer kurzfristigen Unterbrechung der Fahrt in Österreich, bei der in Österreich eine vollständige Beladung stattgefunden hat, eine Transitfahrt, vorliegt, bezog sich auf die Rechtslage vor Einführung des Artikel 14, Ökopunkteverordnung. War aber Artikel 14, Ökopunkteverordnung anzuwenden, bestand für den Besch auf dieser Fahrt keine Verpflichtung zur Entrichtung von Ökopunkten. Es lagen somit die Voraussetzungen für eine Bestrafung des Besch wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, GütbefG 1995 in Verbindung mit der Ökopunkteverordnung nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.