← Österreich

{'item': '2004/03/0033'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.05.2008 Geschäftszahl2004/03/0033 RechtssatzZum Tatzeitpunkt - am

  1. Juni 2002 - war in dem vom Beschuldigten mitgeführten Zulassungsschein die von der etwa zehn Monate zuvor in Kraft getretenen Fassung des § 6 Abs 1 GütbefG 1995 verlangte Verwendungsbezeichnung nicht eingetragen. Die Berufungsbehörde hatte die übertretene Norm des § 6 Abs 1 leg cit in ihrer zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden (vgl § 1 Abs 1 VStG). Dass der vom Beschuldigten gelenkte LKW schon 1994 zugelassen worden und an diesem die nach der zuvor geltenden Fassung des § 6 Abs 1 GütbefG 1995 erforderliche Tafel (mit Name und Standort des Gewerbebetriebs) angebracht war, vermag daran nichts zu ändern. Angesichts des etwas mehr als zehnmonatigen Zeitraums zwischen dem Inkrafttreten des § 6 Abs 1 GütbefG 1995 idF BGBl I Nr 106/2001 und dem Tatzeitpunkt vermag der Beschuldigte mit seinem Hinweis auf das Fehlen einer Übergangsbestimmung in der Novelle zum GütbefG BGBl I Nr 106/2001, die seines Erachtens im Interesse eines gesetzeskonformen Verhaltens erforderlich gewesen wäre, um die nach § 6 Abs 1 GütbefG 1995 erforderlichen Veranlassungen zu treffen, nichts zu gewinnen, zumal nicht gesehen werden kann, dass dieser Zeitraum für eine entsprechende Ergänzung des Zulassungsscheines nicht ausreichend gewesen wäre. Der Beschuldigte hätte bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die strafbare Handlung auch als solche erkennen müssen, hat sich doch ein Lenker, der wie hier eine Beförderung mit einem Lastkraftwagen durchführt, mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen.Zum Tatzeitpunkt - am
  2. Juni 2002 - war in dem vom Beschuldigten mitgeführten Zulassungsschein die von der etwa zehn Monate zuvor in Kraft getretenen Fassung des Paragraph 6, Absatz eins, GütbefG 1995 verlangte Verwendungsbezeichnung nicht eingetragen. Die Berufungsbehörde hatte die übertretene Norm des Paragraph 6, Absatz eins, leg cit in ihrer zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, VStG). Dass der vom Beschuldigten gelenkte LKW schon 1994 zugelassen worden und an diesem die nach der zuvor geltenden Fassung des Paragraph 6, Absatz eins, GütbefG 1995 erforderliche Tafel (mit Name und Standort des Gewerbebetriebs) angebracht war, vermag daran nichts zu ändern. Angesichts des etwas mehr als zehnmonatigen Zeitraums zwischen dem Inkrafttreten des Paragraph 6, Absatz eins, GütbefG 1995 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2001, und dem Tatzeitpunkt vermag der Beschuldigte mit seinem Hinweis auf das Fehlen einer Übergangsbestimmung in der Novelle zum GütbefG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2001,, die seines Erachtens im Interesse eines gesetzeskonformen Verhaltens erforderlich gewesen wäre, um die nach Paragraph 6, Absatz eins, GütbefG 1995 erforderlichen Veranlassungen zu treffen, nichts zu gewinnen, zumal nicht gesehen werden kann, dass dieser Zeitraum für eine entsprechende Ergänzung des Zulassungsscheines nicht ausreichend gewesen wäre. Der Beschuldigte hätte bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die strafbare Handlung auch als solche erkennen müssen, hat sich doch ein Lenker, der wie hier eine Beförderung mit einem Lastkraftwagen durchführt, mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Der Beschuldigte ist in diesem Zusammenhang auf die Regelungen des KFG 1967 zum Zeitpunkt der angegebenen Zulassung des vom Beschuldigten gelenkten - nach der Beschwerde zur gewerbsmäßigen Beförderung bestimmten - LKW im Jahr 1994 hinzuweisen. Nach § 37 Abs 2 KFG 1967 idF BGBl Nr 449/1992 setzte die Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung - § 37 Abs 2 lit c KFG 1967 nennt ua die gewerbsmäßige Beförderung - voraus, gemäß § 42 Abs 2 lit j KFG 1967 war diese Verwendungsbestimmung auch in den Zulassungsschein einzutragen. Auch vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte vom Inhalt des § 6 Abs 1 GütbefG 1995 in seiner zum Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung überrascht worden wäre. Der Beschuldigte ist in diesem Zusammenhang auf die Regelungen des KFG 1967 zum Zeitpunkt der angegebenen Zulassung des vom Beschuldigten gelenkten - nach der Beschwerde zur gewerbsmäßigen Beförderung bestimmten - LKW im Jahr 1994 hinzuweisen. Nach Paragraph 37, Absatz 2, KFG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 449 aus 1992, setzte die Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung - Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, KFG 1967 nennt ua die gewerbsmäßige Beförderung - voraus, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera j, KFG 1967 war diese Verwendungsbestimmung auch in den Zulassungsschein einzutragen. Auch vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte vom Inhalt des Paragraph 6, Absatz eins, GütbefG 1995 in seiner zum Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung überrascht worden wäre.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.