RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2007 Geschäftszahl2004/03/0044 RechtssatzNach dem Erkenntnis vom
- September 2005, Zl 2005/03/0123, ist für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1994 im Fall der Begehung von Verwaltungsübertretungen das dem über Schuld und Strafe absprechenden Bescheid zu Grunde liegende Verhalten maßgeblich. Dies macht es erforderlich, das betreffende Verhalten festzustellen, was auch im Fall einer "großen Anzahl von Verwaltungsübertretungen" nicht entbehrlich wird (vgl das eine "Vielzahl von Vormerkungen" betreffende Erkenntnis vom
- Februar 2005, Zl 2004/03/0205). (Hier: Der erstinstanzliche Bescheid enthält lediglich eine Auflistung der in der Verwaltungsstrafevidenz der Bezirkshauptmannschaft aufscheinenden Bestrafungen nach Geschäftszahl und angewendeter Gesetzesstelle. Der angefochtene Bescheid führt neben der Zahl von "ca 32 Verwaltungsübertretungen" einige der begangenen Übertretungshandlungen an, enthält aber weder die Tatzeitpunkte noch konkrete Ausführungen über das diesen Verwaltungsdelikten zu Grunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde führt zwar zutreffend aus, dass die von ihr beispielhaft angeführten mehrfachen Übertretungen wegen massiver Geschwindigkeitsüberschreitung, Verwendung nicht zum Verkehr zugelassener Kraftfahrzeuge und Verwendung von Kraftfahrzeugen ohne das Bestehen der vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung erhebliche Zweifel am Vorliegen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit für das Lenken eines Taxifahrzeuges aufkommen ließen. Nähere Feststellungen über das den erwähnten Übertretungen zu Grunde liegende konkrete Verhalten und die jeweiligen Tatzeitpunkte fehlen jedoch.)Nach dem Erkenntnis vom
- September 2005, Zl 2005/03/0123, ist für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 im Fall der Begehung von Verwaltungsübertretungen das dem über Schuld und Strafe absprechenden Bescheid zu Grunde liegende Verhalten maßgeblich. Dies macht es erforderlich, das betreffende Verhalten festzustellen, was auch im Fall einer "großen Anzahl von Verwaltungsübertretungen" nicht entbehrlich wird vergleiche das eine "Vielzahl von Vormerkungen" betreffende Erkenntnis vom
- Februar 2005, Zl 2004/03/0205). (Hier: Der erstinstanzliche Bescheid enthält lediglich eine Auflistung der in der Verwaltungsstrafevidenz der Bezirkshauptmannschaft aufscheinenden Bestrafungen nach Geschäftszahl und angewendeter Gesetzesstelle. Der angefochtene Bescheid führt neben der Zahl von "ca 32 Verwaltungsübertretungen" einige der begangenen Übertretungshandlungen an, enthält aber weder die Tatzeitpunkte noch konkrete Ausführungen über das diesen Verwaltungsdelikten zu Grunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde führt zwar zutreffend aus, dass die von ihr beispielhaft angeführten mehrfachen Übertretungen wegen massiver Geschwindigkeitsüberschreitung, Verwendung nicht zum Verkehr zugelassener Kraftfahrzeuge und Verwendung von Kraftfahrzeugen ohne das Bestehen der vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung erhebliche Zweifel am Vorliegen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit für das Lenken eines Taxifahrzeuges aufkommen ließen. Nähere Feststellungen über das den erwähnten Übertretungen zu Grunde liegende konkrete Verhalten und die jeweiligen Tatzeitpunkte fehlen jedoch.)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.