9 der Akte über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union vorgesehenen Ökopunktesystem gleichwertig ist, im Rahmen der Gültigkeit des Protokolls Nr. 9 Anwendung auf den Transit der schweizerischen Verkehrsunternehmer durch das Gebiet Österreich Anwendung findet. Diese Bestimmung bringt deutlich zum Ausdruck, dass ein Ökopunktesystem anzuwenden ist,
9 vorgesehenen Ökopunktesystem gleichwertig ist. Es wird damit nicht die Ökopunkteverordnung als auch für den Transit von Schweizer Unternehmen bzw. schweizerischen Lastkraftwagen anwendbar erklärt, sondern nur die Anwendung eines gleichwertigen Ökopunktesystems vorgesehen. Diese Bestimmung bringt weiters zum Ausdruck, dass das Berechnungsverfahren und die detaillierten Regeln und Verfahren zur Verwaltung und Kontrolle der Ökopunkte zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens durch eine in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ausgearbeitete Verwaltungsvereinbarung festgelegt werden, die den Bestimmungen des Protokolls Nr. 9 entspricht. In diesem zweiten Satz dieser Bestimmung bezieht sich dieses Abkommen auf die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation betreffend die Anwendung des Ökopunktesystems für den Transitverkehr durch Österreich (BGBl. III Nr. 2/2000). Diese sieht ein der Ökopunkteverordnung gleichwertiges Ökopunktesystem vor. In Art. 11 dieser Vereinbarung ist ausdrücklich festgelegt, dass Zuwiderhandlungen eines Schweizer Lastkraftwagenfahrers und Unternehmens gegen diese Vereinbarung nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften zu ahnden sind. (Hier: Maßgebliche Frage ist, ob auf der Fahrt eines in der Schweiz zugelassenen Lastkraftwagens durch Österreich die Ökopunkteverordnung anzuwenden ist. Diese Frage ist zu verneinen. Die Transitfahrt durch einen in der Schweiz zugelassenen Lastkraftwagen durch Österreich unterliegt gemäß Art. 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz iVm der Vereinbarung BGBl. III Nr. 2/2000 dem in dieser Vereinbarung näher konkretisierten Ökopunktesystem, nicht jedoch der Ökopunkteverordnung. Es lag im vorliegenden Fall keine Fahrt durch Österreich iSd § 9 Abs. 3 erster Satz GütbefG 1995 vor, für die gemäß der Ökopunkteverordnung Ökopunkte zu entrichten waren. Für die verfahrensgegenständliche Bestrafung gemäß § 9 Abs. 3 GütbefG 1995 fehlte somit eine wesentliche Voraussetzung.)Die Verpflichtungen des Paragraph 9, Absatz 3, GütbefG 1995 beziehen sich auf Fahrten durch Österreich, für die gemäß der gemeinschaftsrechtlichen Ökopunkteverordnung Ökopunkte zu entrichten sind. Protokoll Nr. 9, auf Grund dessen die Ökopunkteverordnung erlassen wurde, bezieht sich gemäß Artikel eins, Litera d, auf die näher bezeichneten Lastkraftwagen, die in einem Mitgliedstaat der EU zugelassen sind. Der Begriff des Lastkraftwagens in der Ökopunkteverordnung, insbesondere in Artikel eins, Absatz eins,, kann nur im Sinne dieses Protokolls Nr. 9 verstanden werden. Auch aus Artikel 11, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße kann nichts anderes abgeleitet werden. Diese Bestimmung ordnet an, dass ein Ökopunktesystem,
9 der Akte über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union vorgesehenen Ökopunktesystem gleichwertig ist, im Rahmen der Gültigkeit des Protokolls Nr. 9 Anwendung auf den Transit der schweizerischen Verkehrsunternehmer durch das Gebiet Österreich Anwendung findet. Diese Bestimmung bringt deutlich zum Ausdruck, dass ein Ökopunktesystem anzuwenden ist,
9 vorgesehenen Ökopunktesystem gleichwertig ist. Es wird damit nicht die Ökopunkteverordnung als auch für den Transit von Schweizer Unternehmen bzw. schweizerischen Lastkraftwagen anwendbar erklärt, sondern nur die Anwendung eines gleichwertigen Ökopunktesystems vorgesehen. Diese Bestimmung bringt weiters zum Ausdruck, dass das Berechnungsverfahren und die detaillierten Regeln und Verfahren zur Verwaltung und Kontrolle der Ökopunkte zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens durch eine in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ausgearbeitete Verwaltungsvereinbarung festgelegt werden, die den Bestimmungen des Protokolls Nr. 9 entspricht. In diesem zweiten Satz dieser Bestimmung bezieht sich dieses Abkommen auf die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation betreffend die Anwendung des Ökopunktesystems für den Transitverkehr durch Österreich Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2000,). Diese sieht ein der Ökopunkteverordnung gleichwertiges Ökopunktesystem vor. In Artikel 11, dieser Vereinbarung ist ausdrücklich festgelegt, dass Zuwiderhandlungen eines Schweizer Lastkraftwagenfahrers und Unternehmens gegen diese Vereinbarung nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften zu ahnden sind. (Hier: Maßgebliche Frage ist, ob auf der Fahrt eines in der Schweiz zugelassenen Lastkraftwagens durch Österreich die Ökopunkteverordnung anzuwenden ist. Diese Frage ist zu verneinen. Die Transitfahrt durch einen in der Schweiz zugelassenen Lastkraftwagen durch Österreich unterliegt gemäß Artikel 11, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz in Verbindung mit der Vereinbarung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2000, dem in dieser Vereinbarung näher konkretisierten Ökopunktesystem, nicht jedoch der Ökopunkteverordnung. Es lag im vorliegenden Fall keine Fahrt durch Österreich iSd Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz GütbefG 1995 vor, für die gemäß der Ökopunkteverordnung Ökopunkte zu entrichten waren. Für die verfahrensgegenständliche Bestrafung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GütbefG 1995 fehlte somit eine wesentliche Voraussetzung.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.