← Österreich

{'item': '2004/03/0052'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2006 Geschäftszahl2004/03/0052 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2003/03/0154 E

  1. März 2005 RS 3 (Hier betreffend Verletzung des § 23 Abs 1 Z 3 iVm § 23 Abs 4 und § 9 Abs 1 GütbefG; hier: Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen nur vorgebracht, dass er bzw von ihm eingesetzte Hilfspersonen seine Fahrer angewiesen hätten, die Bewilligung beim Grenzübertritt zu entwerten. Das Bestehen eines Kontrollsystems im Sinne der dargestellten Rechtsprechung hat er - abgesehen von einem nicht näher belegten Hinweis auf eine Zertifizierung seines Unternehmens nach der Norm "ISO 2002" - nicht einmal behauptet.)(Hier betreffend Verletzung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz eins, GütbefG; hier: Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen nur vorgebracht, dass er bzw von ihm eingesetzte Hilfspersonen seine Fahrer angewiesen hätten, die Bewilligung beim Grenzübertritt zu entwerten. Das Bestehen eines Kontrollsystems im Sinne der dargestellten Rechtsprechung hat er - abgesehen von einem nicht näher belegten Hinweis auf eine Zertifizierung seines Unternehmens nach der Norm "ISO 2002" - nicht einmal behauptet.) StammrechtssatzDa es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung (des § 23 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 GütbefG) um ein Ungehorsamsdelikt handelt, wäre es ihm oblegen, zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (Hinweis E
  2. November 2004, Zl. 2004/03/0107).Da es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung (des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, GütbefG) um ein Ungehorsamsdelikt handelt, wäre es ihm oblegen, zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (Hinweis E
  3. November 2004, Zl. 2004/03/0107). Hier: Mit dem Argument, er habe vom Austausch der Windschutzscheibe in der Türkei erst nach der Rückkehr des Lkws zum Unternehmensstandort erfahren, hat der Beschwerdeführer ebenso wenig ein dieser Rechtsprechung gerecht werdendes Kontrollsystem dargetan wie mit dem nicht näher konkretisierten Vorbringen, er hätte "den Lenker vor der Fahrt belehrt".

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.