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{'item': '2004/03/0060'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2004 Geschäftszahl2004/03/0060 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2004/03/0059 E 17. Dezember 2004 RS 3 StammrechtssatzDer Europäisch

seinem Urteil vom 25. November 2004, Rs. C-109/03, auch den Begriff "entsprechende

formationen"

Art. 6Abs.

3 der ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie auszulegen. Der Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass die Worte "entsprechende

formationen"

Art. 6Abs.

3 der ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie eng auszulegen sind.Der Europäische Gerichtshof hatte

seinem Urteil vom 25. November 2004, Rs. C-109/03, auch den Begriff "entsprechende

formationen"

Artikel 6, Absatz 3, der ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie auszulegen.

Der Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass die Worte "entsprechende

formationen"

Artikel 6, Absatz 3, der ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie eng auszulegen sind.

Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich

einem wettbewerbsorientierten Umfeld ist dahin auszulegen, dass mit den Worten "entsprechende

formationen" nur die Daten gemeint sind, die die Teilnehmer betreffen, die einen Eintrag

eine veröffentlichte Liste nicht abgelehnt haben, und die ausreichen, um den Nutzern eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen, die sie suchen. Diese Daten umfassen grundsätzlich den Namen und die Anschrift der Teilnehmer, einschließlich der Postleitzahl, sowie die Telefonnummer oder die Telefonnummern, die die betreffende Organisation an sie vergeben hat. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, vorzusehen, dass den Nutzern weitere Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn diese

Anbetracht besonderer nationaler Gegebenheiten für die Identifizierung der Teilnehmer notwendig erscheinen. Die ausdrückliche Bezugnahme des Europäischen Gerichtshofes auf die "betreffende Organisation", die die Telefonnummern vergeben hat, steht der Auslegung, wonach nach Art. 6 Abs. 3 ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie - wie auch nach dem dieser Bestimmung nunmehr im wesentlichen Zusammenhang entsprechenden Art. 25 Abs. 2 Universaldienstrichtlinie - auch Daten von Teilnehmern anderer Betreiber zur Verfügung zu stellen wären, entgegen. Für eine Ausdehnung der Forderung nach Kostenorientierung und Nichtdiskriminierung (iSd Art. 25 Abs. 2 Universaldienstrichtlinie) auf das betreiberübergreifende Teilnehmerverzeichnis besteht daher nach § 18 TKG 2003 auch unter Berücksichtigung des Gebotes richtlinienkonformer Auslegung keine Grundlage.Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich

einem wettbewerbsorientierten Umfeld ist dahin auszulegen, dass mit den Worten "entsprechende

formationen" nur die Daten gemeint sind, die die Teilnehmer betreffen, die einen Eintrag

eine veröffentlichte Liste nicht abgelehnt haben, und die ausreichen, um den Nutzern eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen, die sie suchen. Diese Daten umfassen grundsätzlich den Namen und die Anschrift der Teilnehmer, einschließlich der Postleitzahl, sowie die Telefonnummer oder die Telefonnummern, die die betreffende Organisation an sie vergeben hat. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, vorzusehen, dass den Nutzern weitere Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn diese

Anbetracht besonderer nationaler Gegebenheiten für die Identifizierung der Teilnehmer notwendig erscheinen. Die ausdrückliche Bezugnahme des Europäischen Gerichtshofes auf die "betreffende Organisation", die die Telefonnummern vergeben hat, steht der Auslegung, wonach nach Artikel 6, Absatz 3, ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie - wie auch nach dem dieser Bestimmung nunmehr im wesentlichen Zusammenhang entsprechenden Artikel 25, Absatz 2, Universaldienstrichtlinie - auch Daten von Teilnehmern anderer Betreiber zur Verfügung zu stellen wären, entgegen. Für eine Ausdehnung der Forderung nach Kostenorientierung und Nichtdiskriminierung (iSd Artikel 25, Absatz 2, Universaldienstrichtlinie) auf das betreiberübergreifende Teilnehmerverzeichnis besteht daher nach Paragraph 18, TKG 2003 auch unter Berücksichtigung des Gebotes richtlinienkonformer Auslegung keine Grundlage.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.