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{'item': 'AW 2004/03/0062'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.03.2005 GeschäftszahlAW 2004/03/0062 RechtssatzNichtstattgebung - eisenbahnrechtliche Baugenehmigung - Die belBeh erteilte der Erstmitbeteiligten ua die für den

  1. Abschnitt - Verbindungstunnel der Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn beantragte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß §§ 33, 35 und 36 EisenbahnG unter unmittelbarer Anwendung der RL 85/337/EWG idF RL 2003/35/EG. Nach dem angefochtenen Bescheid liege die Verwirklichung des strittigen Projekts durch die Schaffung einer leistungsfähigen Eisenbahnverbindung, welche die West-, Süd- und Donauländebahn miteinander verbinde, im öffentlichen Interesse, zumal die bestehenden Bahnverbindungen auf Grund ihrer Überlastung den Anforderungen nicht mehr gerecht würden. Aktuelle Entscheidungen europäischer Organe, wonach die Verbindung Salzburg-Wien-Bratislava als Teil einer Eisenbahnachse von vorrangigem europäischen Interesse zu bewerten seien, stützten diese Ansicht. Diese Erwägungen sind jedenfalls nicht von vornherein unschlüssig, sodass - im Verfahren über die Zuerkennung aufschiebender Wirkung ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zunächst zugrunde zu legen - vom Bestand eines öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Projekts auszugehen ist. Die von den Bf geltend gemachten Nachteile sind nicht mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden, sondern könnten sich erst durch den - späteren - Eisenbahnbetrieb im Tunnel bei Brandausbruch realisieren. Daher kein - unverhältnismäßiger - Nachteil für die Bf gegeben.Nichtstattgebung - eisenbahnrechtliche Baugenehmigung - Die belBeh erteilte der Erstmitbeteiligten ua die für den
  2. Abschnitt - Verbindungstunnel der Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn beantragte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraphen 33, 35 und 36 EisenbahnG unter unmittelbarer Anwendung der RL 85/337/EWG in der Fassung RL 2003/35/EG. Nach dem angefochtenen Bescheid liege die Verwirklichung des strittigen Projekts durch die Schaffung einer leistungsfähigen Eisenbahnverbindung, welche die West-, Süd- und Donauländebahn miteinander verbinde, im öffentlichen Interesse, zumal die bestehenden Bahnverbindungen auf Grund ihrer Überlastung den Anforderungen nicht mehr gerecht würden. Aktuelle Entscheidungen europäischer Organe, wonach die Verbindung Salzburg-Wien-Bratislava als Teil einer Eisenbahnachse von vorrangigem europäischen Interesse zu bewerten seien, stützten diese Ansicht. Diese Erwägungen sind jedenfalls nicht von vornherein unschlüssig, sodass - im Verfahren über die Zuerkennung aufschiebender Wirkung ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zunächst zugrunde zu legen - vom Bestand eines öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Projekts auszugehen ist. Die von den Bf geltend gemachten Nachteile sind nicht mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden, sondern könnten sich erst durch den - späteren - Eisenbahnbetrieb im Tunnel bei Brandausbruch realisieren. Daher kein - unverhältnismäßiger - Nachteil für die Bf gegeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.