RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.2006 Geschäftszahl2004/03/0080 RechtssatzDer Wortlaut des § 36 Abs 2 VwGG lässt offen, ob die Vorlage einer Abschrift des Bescheides ebenso wie dessen Erlassung innerhalb der gesetzten Frist von bis zu drei Monaten zu erfolgen hat oder auch danach geschehen kann. Zur Lösung dieser Frage ist davon auszugehen, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde nicht schon durch die Einbringung der Säumnisbeschwerde, sondern erst durch den ungenützten Ablauf der Frist nach § 36 Abs 2 VwGG wegfällt. Maßgebend für die Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung (vgl die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 74 ff zu § 6 AVG zitierte hg Judikatur). Im derart maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (
- April 2004) war die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben; diese fällt nicht etwa - nachträglich - dadurch weg, dass die Vorlage einer Abschrift des erlassenen Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof erst am
- April 2004 erfolgt ist. Aber auch die Grundsätze des § 39 Abs 2 AVG sprechen für dieses Ergebnis, zumal zwecks Nachweis der Erlassung des nachgeholten Bescheides ein Nachweis über die Zustellung vorzulegen ist; ein solcher Nachweis kann regelmäßig aber erst nach der Zustellung erbracht werden. Würde man annehmen, dass sowohl die Zustellung als auch die Vorlage einer Ausfertigung des nachgeholten Bescheides samt Zustellnachweis innerhalb der gemäß § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Nachfrist erfolgen müsse, würde damit de facto die Frist für die Nachholung des Bescheides verkürzt.Der Wortlaut des Paragraph 36, Absatz 2, VwGG lässt offen, ob die Vorlage einer Abschrift des Bescheides ebenso wie dessen Erlassung innerhalb der gesetzten Frist von bis zu drei Monaten zu erfolgen hat oder auch danach geschehen kann. Zur Lösung dieser Frage ist davon auszugehen, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde nicht schon durch die Einbringung der Säumnisbeschwerde, sondern erst durch den ungenützten Ablauf der Frist nach Paragraph 36, Absatz 2, VwGG wegfällt. Maßgebend für die Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung vergleiche die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 74 ff zu Paragraph 6, AVG zitierte hg Judikatur). Im derart maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (
- April 2004) war die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben; diese fällt nicht etwa - nachträglich - dadurch weg, dass die Vorlage einer Abschrift des erlassenen Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof erst am
- April 2004 erfolgt ist. Aber auch die Grundsätze des Paragraph 39, Absatz 2, AVG sprechen für dieses Ergebnis, zumal zwecks Nachweis der Erlassung des nachgeholten Bescheides ein Nachweis über die Zustellung vorzulegen ist; ein solcher Nachweis kann regelmäßig aber erst nach der Zustellung erbracht werden. Würde man annehmen, dass sowohl die Zustellung als auch die Vorlage einer Ausfertigung des nachgeholten Bescheides samt Zustellnachweis innerhalb der gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten Nachfrist erfolgen müsse, würde damit de facto die Frist für die Nachholung des Bescheides verkürzt.