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{'item': '2004/03/0107'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.11.2004 Geschäftszahl2004/03/0107 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/03/0214 E

  1. April 2003 RS 1 (Hier: Übertretung des § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 9 Abs 3 GütbefG
  2. Das allgemeine Vorbringen, die Überwachung der Fahrer sei nach dem innerbetrieblichen Organisationsplan mehreren Disponenten übertragen worden, wobei weder die konkrete Art und Weise dieser Überwachung noch eine Kontrolle der Disponenten durch den Geschäftsführer näher beschrieben wurde, ist zur Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems nicht ausreichend.)(Hier: Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, GütbefG
  3. Das allgemeine Vorbringen, die Überwachung der Fahrer sei nach dem innerbetrieblichen Organisationsplan mehreren Disponenten übertragen worden, wobei weder die konkrete Art und Weise dieser Überwachung noch eine Kontrolle der Disponenten durch den Geschäftsführer näher beschrieben wurde, ist zur Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems nicht ausreichend.) StammrechtssatzDa es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung (des § 23 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Z. 10 und 11 GütbefG 1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998) um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung befreien könnte, hätte der Beschwerdeführer konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden. Die ins Treffen geführte bloße Anweisung, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten, reicht hiefür jedenfalls nicht aus (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. Jänner 1992, Zlen. 91/03/0035, 0036).Da es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung (des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 10 und 11 GütbefG 1995 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,) um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung befreien könnte, hätte der Beschwerdeführer konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden. Die ins Treffen geführte bloße Anweisung, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten, reicht hiefür jedenfalls nicht aus vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
  5. Jänner 1992, Zlen. 91/03/0035, 0036).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.