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{'item': '2004/03/0114'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2006 Geschäftszahl2004/03/0114 RechtssatzNach dem Erkenntnis vom

  1. April 1986, Zl 86/03/0004, fehlt eine Bestimmung im NÖ JagdG, wonach auch ein anerkanntes Eigenjagdgebiet mit der Schaffung der für ein Jagdgehege notwendigen Voraussetzungen während der Jagdperiode für die restliche Dauer der Jagdperiode als Jagdgehege anzuerkennen wäre. Daraus ergibt sich, dass die Anerkennung einer Grundfläche als Jagdgehege nur im Zusammenhang mit der Jagdgebietsfeststellung nach § 12 NÖ JagdG erfolgen kann. Dies ergibt sich auch daraus, dass § 7 NÖ JagdG idF vor der
  2. Novelle keine Bestimmungen über die Bewilligung von Jagdgehegen im Sinne des Abs 1 leg cit enthält, während Abs 2 dieser Gesetzesbestimmung in Bezug auf "Schau- und Zuchtgehege" anordnet, dass die Anlage von solchen "abgeschlossenen Flächen auch geringeren Ausmaßes, auf denen vom Grundeigentümer Wild gehalten wird und die der Schau oder Zucht von Wild dienen", der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde bedarf. Da in Jagdgehegen gemäß § 7 Abs 1 NÖ JagdG die Befugnis zur Eigenjagd dem Grundeigentümer zusteht und diese Befugnis gemäß § 11 für die jeweils nächstfolgende Jagdperiode festzustellen ist, erfolgt die "Bewilligung" eines Jagdgeheges dagegen in der Form, dass die Befugnis zur Eigenjagd in einem Jagdgehege im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Eigenjagdgebiete gemäß § 12 NÖ JagdG festgestellt wird. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass, von seiner im Erkenntnis vom
  3. April 1986, Zl 86/03/0004, geäußerten Rechtsauffassung abzugehen (vgl auch die daran anschließenden hg Erkenntnisse vom
  4. November 1986, Zl 86/03/0142, und vom
  5. Jänner 1987, Zl 86/03/0227, sowie zuletzt den Hinweis auf diese Rechtsprechung im hg Erkenntnis vom
  6. September 1995, Zl 94/03/0114).Nach dem Erkenntnis vom
  7. April 1986, Zl 86/03/0004, fehlt eine Bestimmung im NÖ JagdG, wonach auch ein anerkanntes Eigenjagdgebiet mit der Schaffung der für ein Jagdgehege notwendigen Voraussetzungen während der Jagdperiode für die restliche Dauer der Jagdperiode als Jagdgehege anzuerkennen wäre. Daraus ergibt sich, dass die Anerkennung einer Grundfläche als Jagdgehege nur im Zusammenhang mit der Jagdgebietsfeststellung nach Paragraph 12, NÖ JagdG erfolgen kann. Dies ergibt sich auch daraus, dass Paragraph 7, NÖ JagdG in der Fassung vor der
  8. Novelle keine Bestimmungen über die Bewilligung von Jagdgehegen im Sinne des Absatz eins, leg cit enthält, während Absatz 2, dieser Gesetzesbestimmung in Bezug auf "Schau- und Zuchtgehege" anordnet, dass die Anlage von solchen "abgeschlossenen Flächen auch geringeren Ausmaßes, auf denen vom Grundeigentümer Wild gehalten wird und die der Schau oder Zucht von Wild dienen", der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde bedarf. Da in Jagdgehegen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, NÖ JagdG die Befugnis zur Eigenjagd dem Grundeigentümer zusteht und diese Befugnis gemäß Paragraph 11, für die jeweils nächstfolgende Jagdperiode festzustellen ist, erfolgt die "Bewilligung" eines Jagdgeheges dagegen in der Form, dass die Befugnis zur Eigenjagd in einem Jagdgehege im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Eigenjagdgebiete gemäß Paragraph 12, NÖ JagdG festgestellt wird. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass, von seiner im Erkenntnis vom
  9. April 1986, Zl 86/03/0004, geäußerten Rechtsauffassung abzugehen vergleiche auch die daran anschließenden hg Erkenntnisse vom
  10. November 1986, Zl 86/03/0142, und vom
  11. Jänner 1987, Zl 86/03/0227, sowie zuletzt den Hinweis auf diese Rechtsprechung im hg Erkenntnis vom
  12. September 1995, Zl 94/03/0114).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.