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{'item': '2004/03/0126'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2006 Geschäftszahl2004/03/0126 RechtssatzNach dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat der Beschuldigte - wie am

  1. Dezember 2002 gegen 15.00 Uhr auf der A 10 Tauernautobahn, in Höhe Parkplatz Rennweg/Ried, Gemeindegebiet von Rennweg am Katschberg, Richtungsfahrbahn Villach - Salzburg, anlässlich einer Zollkontrolle festgestellt worden ist - als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der M Internationale Transporte e.K. mit Sitz in D-9... K und somit als verantwortlicher Güterbeförderungsunternehmer veranlasst, dass S als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges T... 37 (D) mit dem Sattelanhänger T... 58 (D) "die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Transit (Leerfahrt anlässlich der Rückfahrt) durch Österreich, von Italien kommend mit Zielland Deutschland vorgenommen hat, ohne den Fahrer darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, zumal der Fahrer bei der Einreise in das Bundesgebiet eine ökopunktebefreite Fahrt deklariert hat". Der Beschuldigte hat dadurch § 23 Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 9 Abs 3 GütbefG 1995 in Verbindung mit Art 15 und 24 Abs 4 BGBl Nr 823/1992 und Art 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr 3298/94, in der Fassung der Verordnung (EG) 2012/2000, verletzt. Der Spruch des vom angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses nennt sowohl Ort und Zeitpunkt der Kontrolle als auch das vom Beschuldigten vertretene Unternehmen und dessen Sitz und lässt damit keinen Zweifel offen, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Tatzeit, nämlich vor Fahrtantritt, nicht ausdrücklich im Spruch angeführt wurde, sondern nur der Zeitpunkt der Kontrolle angegeben war (vgl dazu das hg Erkenntnis vom
  2. November 2004, Zl 2003/03/0162, sowie das hg Erkenntnis vom
  3. Juni 2006, Zl 2003/03/0033).Gütern im Transit (Leerfahrt anlässlich der Rückfahrt) durch Österreich, von Italien kommend mit Zielland Deutschland vorgenommen hat, ohne den Fahrer darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, zumal der Fahrer bei der Einreise in das Bundesgebiet eine ökopunktebefreite Fahrt deklariert hat". Der Beschuldigte hat dadurch Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, GütbefG 1995 in Verbindung mit Artikel 15 und 24 Absatz 4, Bundesgesetzblatt Nr 823 aus 1992, und Artikel eins und 2 der Verordnung (EG) Nr 3298/94, in der Fassung der Verordnung (EG) 2012 aus 2000,, verletzt. Der Spruch des vom angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses nennt sowohl Ort und Zeitpunkt der Kontrolle als auch das vom Beschuldigten vertretene Unternehmen und dessen Sitz und lässt damit keinen Zweifel offen, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Tatzeit, nämlich vor Fahrtantritt, nicht ausdrücklich im Spruch angeführt wurde, sondern nur der Zeitpunkt der Kontrolle angegeben war vergleiche dazu das hg Erkenntnis vom
  4. November 2004, Zl 2003/03/0162, sowie das hg Erkenntnis vom
  5. Juni 2006, Zl 2003/03/0033).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.