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{'item': '2004/03/0138'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.04.2009 Geschäftszahl2004/03/0138 RechtssatzFür Übertretungen nach § 9 Abs. 3 des GütbefG 1995 ist u.a. das Tatbestandsmerkmal wesentlich, dass "der Unternehmer dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben hat oder für den Fall dass ein Umweltdatenträger benützt wird, sich davon zu überzeugen hat, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert." Für die Strafbarkeit einer Übertretung des § 9 Abs. 3 GütbefG 1995 ist es daher maßgeblich, dass auch dieses Tatbestandsmerkmal innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG vorgeworfen wird; weiters hat der Spruch des Verwaltungsstrafbescheides, mit dem eine solche Übertretung zur Last gelegt wird, dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal nach § 44a Z. 1 VStG zu enthalten (vgl. etwa das zu § 9 Abs. 1 GütbefG ergangene hg. E vom

  1. April 2002, Zl. 2000/03/0066). Da im vorliegenden Fall innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist kein entsprechender Vorhalt erfolgte, und auch der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dieses Tatbestandsmerkmal nicht enthält, erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Ergänzung des Bescheidabspruches als unzulässig. Bei dieser Änderung kann von einer zulässigen Berichtigung eines - von einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung umfassten - Tatbestandsmerkmales nicht die Rede sein (vgl. das hg. E vom
  2. Dezember 1998, Zl. 98/03/0211); vielmehr handelt es sich dabei um eine unzulässige Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes nach Ablauf der Verjährungsfrist (vgl. etwa das hg. E vom
  3. Mai 2007, Zl. 2003/03/0173).Für Übertretungen nach Paragraph 9, Absatz 3, des GütbefG 1995 ist u.a. das Tatbestandsmerkmal wesentlich, dass "der Unternehmer dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben hat oder für den Fall dass ein Umweltdatenträger benützt wird, sich davon zu überzeugen hat, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert." Für die Strafbarkeit einer Übertretung des Paragraph 9, Absatz 3, GütbefG 1995 ist es daher maßgeblich, dass auch dieses Tatbestandsmerkmal innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG vorgeworfen wird; weiters hat der Spruch des Verwaltungsstrafbescheides, mit dem eine solche Übertretung zur Last gelegt wird, dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu enthalten vergleiche etwa das zu Paragraph 9, Absatz eins, GütbefG ergangene hg. E vom
  4. April 2002, Zl. 2000/03/0066). Da im vorliegenden Fall innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist kein entsprechender Vorhalt erfolgte, und auch der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dieses Tatbestandsmerkmal nicht enthält, erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Ergänzung des Bescheidabspruches als unzulässig. Bei dieser Änderung kann von einer zulässigen Berichtigung eines - von einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung umfassten - Tatbestandsmerkmales nicht die Rede sein vergleiche das hg. E vom
  5. Dezember 1998, Zl. 98/03/0211); vielmehr handelt es sich dabei um eine unzulässige Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes nach Ablauf der Verjährungsfrist vergleiche etwa das hg. E vom
  6. Mai 2007, Zl. 2003/03/0173).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.