RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2007 Geschäftszahl2004/03/0140 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/03/0033 E
- Februar 2001 VwSlg 15568 A/2001 RS 2 (hier: nur die ersten beiden Sätze; hier betreffend periodische Nachprüfung eines Luftfahrzeuges gemäß § 40 Abs 1 Z 4 ZLLV 1999 und Prüfung der Lärmzulässigkeit dieses Luftfahrzeuges und Ausstellung einer Lärmzulässigkeitsbescheinigung gemäß § 2 Abs 1 iVm § 4 ZLZV 1993)GRS wie 99/03/0033 E
- Februar 2001 VwSlg 15568 A/2001 RS 2 (hier: nur die ersten beiden Sätze; hier betreffend periodische Nachprüfung eines Luftfahrzeuges gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, ZLLV 1999 und Prüfung der Lärmzulässigkeit dieses Luftfahrzeuges und Ausstellung einer Lärmzulässigkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, ZLZV 1993) StammrechtssatzDie Austro Control GmbH nimmt Nachprüfungen gemäß § 40 Abs. 1 Z. 5 und Z. 6 ZLLV 1983 nicht in Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit vor, sondern in Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen verwaltungspolizeilichen Aufgaben. Nachprüfungen von Zivilluftfahrzeugen dienen der Sicherheit der Luftfahrt; sie weisen keinen wirtschaftlichen Charakter auf. Die Austro Control GmbH kann daher in Ausübung dieser Tätigkeit nicht als "Unternehmen" im Sinne des Art. 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) angesehen werden (vgl. dazu die Urteile des EuGH vom
- Februar 1993, Slg. 1993, I-0637, und vom
- Jänner 1994, Slg. 1994, I-0043); eine Anwendung der Wettbewerbsregeln des genannten Vertrages kommt in den vorliegenden Fällen folglich nicht in Betracht. Von der Ausnützung der marktbeherrschenden Stellung durch die Austro Control GmbH zur Erzielung unangemessen hoher Preise kann auch deshalb keine Rede sein, weil die zu entrichtenden Gebühren nicht von der Austro Control GmbH selbst bestimmt werden können, sondern gemäß § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Austro Control GmbH durch Verordnung festzulegen sind, wobei dieser Festlegung das Kostendeckungsprinzip zu Grunde zu legen ist. Für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens besteht somit kein Anlass.Die Austro Control GmbH nimmt Nachprüfungen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 6, ZLLV 1983 nicht in Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit vor, sondern in Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen verwaltungspolizeilichen Aufgaben. Nachprüfungen von Zivilluftfahrzeugen dienen der Sicherheit der Luftfahrt; sie weisen keinen wirtschaftlichen Charakter auf. Die Austro Control GmbH kann daher in Ausübung dieser Tätigkeit nicht als "Unternehmen" im Sinne des Artikel 82, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) angesehen werden vergleiche dazu die Urteile des EuGH vom
- Februar 1993, Slg. 1993, I-0637, und vom
- Jänner 1994, Slg. 1994, I-0043); eine Anwendung der Wettbewerbsregeln des genannten Vertrages kommt in den vorliegenden Fällen folglich nicht in Betracht. Von der Ausnützung der marktbeherrschenden Stellung durch die Austro Control GmbH zur Erzielung unangemessen hoher Preise kann auch deshalb keine Rede sein, weil die zu entrichtenden Gebühren nicht von der Austro Control GmbH selbst bestimmt werden können, sondern gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Austro Control GmbH durch Verordnung festzulegen sind, wobei dieser Festlegung das Kostendeckungsprinzip zu Grunde zu legen ist. Für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens besteht somit kein Anlass. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/03/0141 E
- April 2007
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