RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.01.2008 Geschäftszahl2004/03/0148 RechtssatzDer Beschuldigte (der nach dem angefochtenen Bescheid eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 4 erster Satz iVm § 17 Abs. 1 und Abs. 3 GütbefG 1995 begangen hat) hat in der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobenen Berufung -Der Beschuldigte (der nach dem angefochtenen Bescheid eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 3, GütbefG 1995 begangen hat) hat in der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobenen Berufung - unter anderem - vorgebracht, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Die maßgeblichen Punkte seien im Frachtbrief jedenfalls angeführt gewesen. Auch habe er der Behörde bereits den CMR-Frachtbrief vorgelegt, der hier maßgeblich sei (Endziffern 699), während sich die Behörde unrichtigerweise auf den Frachtbrief mit den Endziffern 698 beziehe. Der Beschuldigte hat damit nicht bloß die Ermittlungsergebnisse für unrichtig erklärt, sondern eine konkrete Gegendarstellung gegeben. Bei dieser Sachlage wäre es erforderlich gewesen, die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt nicht nur auf die Anzeige und die angeschlossene Kopie des Frachtbriefes zu stützen. Der Meldungsleger wäre vielmehr ebenso wie der als Beweis für die Richtigkeit der Behauptungen des Beschuldigten genannte Lenker des Lkws als Zeuge einzuvernehmen gewesen - was auch schon im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen wurde -, um deren Aussagen würdigen zu können; dazu hätte die Berufungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e VStG) durchzuführen gehabt, zumal bei dieser die widersprüchlichen Beweisergebnisse unmittelbar geklärt hätten werden können (Hinweis E vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.