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{'item': '2004/03/0151'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2005 Geschäftszahl2004/03/0151 Rechtssatz§ 48 TKG 2003 normiert eine Verpflichtung des Netzbetreibers, anderen Betreibern auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen und darüber zu verhandeln, wobei im Nichteinigungsfall die Regulierungsbehörde gemäß § 50 TKG 2003 zur Entscheidung angerufen werden kann. Eine inhaltliche Festlegung, die über das Gebot, das Ziel der Ermöglichung und Verbesserung der Kommunikation der Nutzer untereinander anzustreben, hinausgeht, enthält § 48 TKG 2003 nicht; diese kann sich gegebenenfalls aus spezifischen Verpflichtungen, die den Betreibern gemäß § 37 Abs. 2 TKG 2003 auferlegt wurden, oder aus den nach § 133 Abs. 7 TKG 2003 weitergeltenden Pflichten ergeben. § 23 Abs. 2 erster Satz TKG 2003 legt für alle Betreiber, unabhängig von ihrer Marktstellung und dementsprechend allenfalls bestehenden spezifischen Verpflichtungen fest, dass die "aus Anlass einer Nummernübertragung entstehenden Entgeltansprüche kostenorientiert zu vereinbaren" sind. Im Zusammenhalt mit der durch § 23 Abs. 2 TKG 2003 umgesetzten Bestimmung des Art. 30 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie - wonach die Regulierungsbehörden dafür sorgen, "dass die Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit kostenorientiert sind" - kann es nicht zweifelhaft sein, dass es sich dabei um Entgeltansprüche im Rahmen des Zusammenschaltungsverhältnisses zwischen den beteiligten Betreibern handelt. § 23 Abs. 2 erster Satz TKG 2003 enthält damit eine nähere Festlegung zwingender inhaltlicher Anforderungen an eine Zusammenschaltungsvereinbarung - und im Nichteinigungsfall für die Zusammenschaltungsanordnung der Regulierungsbehörde - im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit. Die Regelung des § 23 Abs. 2 zweiter Satz TKG 2003 wiederum hat insofern eine eigenständige Bedeutung, als unabhängig und außerhalb von Zusammenschaltungsstreitigkeiten bzw. -anordnungen vom portierenden Teilnehmer für die Übertragung der Nummer kein abschreckendes Entgelt verlangt werden darf.Paragraph 48, TKG 2003 normiert eine Verpflichtung des Netzbetreibers, anderen Betreibern auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen und darüber zu verhandeln, wobei im Nichteinigungsfall die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 50, TKG 2003 zur Entscheidung angerufen werden kann. Eine inhaltliche Festlegung, die über das Gebot, das Ziel der Ermöglichung und Verbesserung der Kommunikation der Nutzer untereinander anzustreben, hinausgeht, enthält Paragraph 48, TKG 2003 nicht; diese kann sich gegebenenfalls aus spezifischen Verpflichtungen, die den Betreibern gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 auferlegt wurden, oder aus den nach Paragraph 133, Absatz 7, TKG 2003 weitergeltenden Pflichten ergeben. Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz TKG 2003 legt für alle Betreiber, unabhängig von ihrer Marktstellung und dementsprechend allenfalls bestehenden spezifischen Verpflichtungen fest, dass die "aus Anlass einer Nummernübertragung entstehenden Entgeltansprüche kostenorientiert zu vereinbaren" sind. Im Zusammenhalt mit der durch Paragraph 23, Absatz 2, TKG 2003 umgesetzten Bestimmung des Artikel 30, Absatz 2, der Universaldienstrichtlinie - wonach die Regulierungsbehörden dafür sorgen, "dass die Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit kostenorientiert sind" - kann es nicht zweifelhaft sein, dass es sich dabei um Entgeltansprüche im Rahmen des Zusammenschaltungsverhältnisses zwischen den beteiligten Betreibern handelt. Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz TKG 2003 enthält damit eine nähere Festlegung zwingender inhaltlicher Anforderungen an eine Zusammenschaltungsvereinbarung - und im Nichteinigungsfall für die Zusammenschaltungsanordnung der Regulierungsbehörde - im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit. Die Regelung des Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz TKG 2003 wiederum hat insofern eine eigenständige Bedeutung, als unabhängig und außerhalb von Zusammenschaltungsstreitigkeiten bzw. -anordnungen vom portierenden Teilnehmer für die Übertragung der Nummer kein abschreckendes Entgelt verlangt werden darf. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/03/0152 E 31. Jänner 2005 2004/03/0213 E 31. März 2005 2004/03/0150 E 31. Jänner 2005

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.