RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2005 Geschäftszahl2004/03/0151 RechtssatzIn Verfahren über die Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung, die eine entsprechende privatautonome Vereinbarung ersetzen soll, sind von der Behörde - ohne strenge Antragsbindung (eine solche wäre mit dem Gebot der Herstellung eines fairen Ausgleichs der jeweiligen Interessen nicht in Einklang zu bringen) - jene Regelungen zu treffen, die ansonsten von den Parteien des Zusammenschaltungsvertrages selbst zu vereinbaren gewesen wären. In einer Zusammenschaltungsvereinbarung regeln die Parteien ihre Rechtsbeziehungen zueinander, in der Regel aber nicht Rechtsbeziehungen einer der Parteien zu Dritten, etwa zu Endkunden. Zwar sind gemäß § 7 Abs. 2 ZVO bei einer Zusammenschaltungsanordnung von der Regulierungsbehörde (auch) die Interessen der Nutzer zu berücksichtigen, doch bietet diese Bestimmung keine Handhabe für die unmittelbare Festlegung von Rechten und Pflichten zwischen einem Betreiber und seinen Endkunden. Derartige Regelungen finden sich auch nicht in der Aufzählung der Bestandteile einer Vereinbarung in der Anlage gemäß § 6 ZVO. Es ist daher - auch im Geltungsbereich des TKG 2003 - davon auszugehen, dass der regulatorischen Zusammenschaltungsanordnung grundsätzlich nicht mehr Gestaltungsräume zukommen sollen als der privatautonomen Zusammenschaltungsvereinbarung, die durch die entsprechende Anordnung "ersetzt" werden soll (§ 121 Abs. 3 TKG 2003).In Verfahren über die Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung, die eine entsprechende privatautonome Vereinbarung ersetzen soll, sind von der Behörde - ohne strenge Antragsbindung (eine solche wäre mit dem Gebot der Herstellung eines fairen Ausgleichs der jeweiligen Interessen nicht in Einklang zu bringen) - jene Regelungen zu treffen, die ansonsten von den Parteien des Zusammenschaltungsvertrages selbst zu vereinbaren gewesen wären. In einer Zusammenschaltungsvereinbarung regeln die Parteien ihre Rechtsbeziehungen zueinander, in der Regel aber nicht Rechtsbeziehungen einer der Parteien zu Dritten, etwa zu Endkunden. Zwar sind gemäß Paragraph 7, Absatz 2, ZVO bei einer Zusammenschaltungsanordnung von der Regulierungsbehörde (auch) die Interessen der Nutzer zu berücksichtigen, doch bietet diese Bestimmung keine Handhabe für die unmittelbare Festlegung von Rechten und Pflichten zwischen einem Betreiber und seinen Endkunden. Derartige Regelungen finden sich auch nicht in der Aufzählung der Bestandteile einer Vereinbarung in der Anlage gemäß Paragraph 6, ZVO. Es ist daher - auch im Geltungsbereich des TKG 2003 - davon auszugehen, dass der regulatorischen Zusammenschaltungsanordnung grundsätzlich nicht mehr Gestaltungsräume zukommen sollen als der privatautonomen Zusammenschaltungsvereinbarung, die durch die entsprechende Anordnung "ersetzt" werden soll (Paragraph 121, Absatz 3, TKG 2003). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/03/0152 E 31. Jänner 2005 2004/03/0213 E 31. März 2005 2004/03/0150 E 31. Jänner 2005
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.