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{'item': '2004/03/0151'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2005 Geschäftszahl2004/03/0151 RechtssatzEine Prüfung der abschreckenden Wirkung iSd § 23 Abs. 2 zweiter Fall TKG 2003 kann auch unabhängig von einer Zusammenschaltungsanordnung - mangels Streites der Zusammenschaltungspartner bzw. mangels Anrufung der Regulierungsbehörde - notwendig sein, wenn etwa ein Endkunde die von ihm für die Portierung verlangten Entgelte als "abschreckend" ansieht:Eine Prüfung der abschreckenden Wirkung iSd Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Fall TKG 2003 kann auch unabhängig von einer Zusammenschaltungsanordnung - mangels Streites der Zusammenschaltungspartner bzw. mangels Anrufung der Regulierungsbehörde - notwendig sein, wenn etwa ein Endkunde die von ihm für die Portierung verlangten Entgelte als "abschreckend" ansieht: Verlangt ein Betreiber vom portierenden Endkunden ein Entgelt gemäß § 23 Abs. 2 TKG 2003, handelt es sich auch dabei um eine gemäß § 25 Abs. 1 TKG 2003 der Regulierungsbehörde anzuzeigende und kundzumachende "Entgeltbestimmung". Wohl besteht gemäß § 25 Abs. 6 TKG 2003 ein Widerspruchsrecht der Regulierungsbehörde nur gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen, während eine Genehmigungspflicht für Endkundenentgelte, sofern es sich nicht um Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht handelt, denen eine dahingehende spezifische Verpflichtung auferlegt wurde (vgl. § 45 TKG 2003), nur im Bereich des Universaldienstes besteht (§ 26 Abs. 3 TKG 2003). Dementsprechend weist § 117 Z. 3 die "Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß § 25" und § 117 Z. 8 TKG 2003 die "Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß §§ 26 und 45" der telekom-Control- Kommission zu. Doch ermöglicht § 91 TKG 2003 für den Fall, dass die Regulierungsbehörde "in Bezug auf durch sie zu besorgende Aufgaben Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Unternehmen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes ... verstößt", die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens, in dem für den Fall, dass die aufgezeigten Mängel nicht vorher abgestellt wurden, mit Bescheid die ".... angemessenen Maßnahmen" anzuordnen sind. § 91 Abs. 2 und 2 TKG 2003 begründen keine eigene Zuständigkeit, sondern setzen, wie die Wendung "in Bezug auf durch sie zu besorgende Aufgaben" zeigt, voraus, dass die Rechtsverletzung einen Aufgabenbereich der Behörde betrifft. Wenn nun § 23 Abs. 2 zweiter Satz TKG 2003 es Betreibern - unabhängig von ihrer Marktmacht - untersagt, vom portierenden Teilnehmer für die Übertragung der Nummer ein abschreckendes Entgelt zu verlangen, und § 117 Z. 7 TKG 2003 den Vollzug des § 23 Abs. 2 TKG 2003 der Telekom-Control-Kommission zuweist, besteht - unabhängig und außerhalb von einem Zusammenschaltungsverfahren - eine gegebenenfalls im Aufsichtsverfahren nach § 91 TKG 2003 wahrzunehmende Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission für die Prüfung, ob durch die Höhe der vom portierenden Endkunden verlangten Entgelte gegen § 23 Abs. 2 letzter Satz TKG 2003 verstoßen wurde.2 TKG 2003 begründen keine eigene Zuständigkeit, sondern setzen, wie die Wendung "in Bezug auf durch sie zu besorgende Aufgaben" zeigt, voraus, dass die Rechtsverletzung einen Aufgabenbereich der Behörde betrifft. Wenn nun Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz TKG 2003 es Betreibern - unabhängig von ihrer Marktmacht - untersagt, vom portierenden Teilnehmer für die Übertragung der Nummer ein abschreckendes Entgelt zu verlangen, und Paragraph 117, Ziffer 7, TKG 2003 den Vollzug des Paragraph 23, Absatz 2, TKG 2003 der Telekom-Control-Kommission zuweist, besteht - unabhängig und außerhalb von einem Zusammenschaltungsverfahren - eine gegebenenfalls im Aufsichtsverfahren nach Paragraph 91, TKG 2003 wahrzunehmende Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission für die Prüfung, ob durch die Höhe der vom portierenden Endkunden verlangten Entgelte gegen Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz TKG 2003 verstoßen wurde. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/03/0152 E 31. Jänner 2005 2004/03/0213 E 31. März 2005 2004/03/0150 E 31. Jänner 2005

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.