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{'item': '2004/03/0166'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.06.2005 Geschäftszahl2004/03/0166 RechtssatzDem Bf werden (als zur Vertretung nach außen Berufenem des Beförderers) Übertretungen gemäß § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1a Z 2 und 3 GGBG - jeweils iVm näher bezeichneten Unterabschnitten des ADR 2003 - vorgeworfen. Eine Verwaltungsübertretung nach diesen Bestimmungen liegt nur dann vor, wenn der Beförderer "im Rahmen des § 7 Abs. 1" (sohin unter Einhaltung der für Beförderer geltenden Bestimmungen des ADR 2003) sich nicht vergewissert hat, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden bzw sich nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert hat, "dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.". Diese Bestimmungen korrespondieren den in Kapitel 1.4 ADR 2003 enthaltenen Verpflichtungen, wobei es sich dabei um eine Konkretisierung der den Beförderer gemäß § 7 Abs 1 GGBG treffenden Verpflichtungen - die auch die Einhaltung der dem Beförderer gemäß ADR 2003 treffenden Verpflichtungen beinhaltet - handelt. Die Aufzählung einzelner Prüfpflichten in § 13 Abs 1a GGBG ist - als Konkretisierung der Verpflichtungen des Beförderers gemäß § 7 Abs 1 GGBG - demonstrativ. Somit sind grundsätzlich die den Beförderer nach § 7 Abs 1 GGBG treffenden Verpflichtungen - welche die Einhaltung der für den Beförderer nach ADR 2003 geltenden Verpflichtungen beinhalten - auch nach § 27 Abs 1 Z 1 GGBG durch die Bezugnahme auf § 13 Abs 1a GGBG sanktioniert.Dem Bf werden (als zur Vertretung nach außen Berufenem des Beförderers) Übertretungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 und 3 GGBG - jeweils in Verbindung mit näher bezeichneten Unterabschnitten des ADR 2003 - vorgeworfen. Eine Verwaltungsübertretung nach diesen Bestimmungen liegt nur dann vor, wenn der Beförderer "im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, (sohin unter Einhaltung der für Beförderer geltenden Bestimmungen des ADR 2003) sich nicht vergewissert hat, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden bzw sich nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert hat, "dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.". Diese Bestimmungen korrespondieren den in Kapitel 1.4 ADR 2003 enthaltenen Verpflichtungen, wobei es sich dabei um eine Konkretisierung der den Beförderer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GGBG treffenden Verpflichtungen - die auch die Einhaltung der dem Beförderer gemäß ADR 2003 treffenden Verpflichtungen beinhaltet - handelt. Die Aufzählung einzelner Prüfpflichten in Paragraph 13, Absatz eins a, GGBG ist - als Konkretisierung der Verpflichtungen des Beförderers gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GGBG - demonstrativ. Somit sind grundsätzlich die den Beförderer nach Paragraph 7, Absatz eins, GGBG treffenden Verpflichtungen - welche die Einhaltung der für den Beförderer nach ADR 2003 geltenden Verpflichtungen beinhalten - auch nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG durch die Bezugnahme auf Paragraph 13, Absatz eins a, GGBG sanktioniert.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.