RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2007 Geschäftszahl2004/03/0180 RechtssatzDie Beschwerdeführerin wurde für schuldig erkannt, sie habe als "satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ - handelsrechtliche Geschäftsführerin - der Firma T Güterfernverkehr mit dem Standort in D-... als konzessioniertes Güterbeförderungsunternehmen zu verantworten, dass am 29.04.2002 gegen 04.15 Uhr mit dem Sattelkraftfahrzeug ... (D), das von S R auf der Südautobahn A2 auf Höhe des Parkplatzes Greuth gelenkt wurde, ein gewerbsmäßiger Güterbeförderungsverkehr über die Grenze von Italien kommend durch Österreich im Transit in Richtung Deutschland durchgeführt wurde, ohne als Verantwortliche des Unternehmens, die veranlasst hat, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000 (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben zu haben, zumal eine Abbuchung von Ökopunkten im elektronischen Ökopunktesystem trotz durchgeführter Transitdeklaration mangels vorhandener Ökopunkte nicht erfolgt" sei. Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 23 Abs 4 und § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl I Nr 32/2002 (GütbefG) verletzt. Bei der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Die Beschwerdeführerin hätte glaubhaft machen müssen, dass sie an der Unterlassung der Übergabe der entsprechenden Anzahl von Ökopunkten vor Antritt der beschwerdegegenständlichen Fahrt kein Verschulden träfe.auf der Südautobahn A2 auf Höhe des Parkplatzes Greuth gelenkt wurde, ein gewerbsmäßiger Güterbeförderungsverkehr über die Grenze von Italien kommend durch Österreich im Transit in Richtung Deutschland durchgeführt wurde, ohne als Verantwortliche des Unternehmens, die veranlasst hat, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012 aus 2000, (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben zu haben, zumal eine Abbuchung von Ökopunkten im elektronischen Ökopunktesystem trotz durchgeführter Transitdeklaration mangels vorhandener Ökopunkte nicht erfolgt" sei. Die Beschwerdeführerin habe dadurch Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 3, Güterbeförderungsgesetz 1995 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2002, (GütbefG) verletzt. Bei der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG. Die Beschwerdeführerin hätte glaubhaft machen müssen, dass sie an der Unterlassung der Übergabe der entsprechenden Anzahl von Ökopunkten vor Antritt der beschwerdegegenständlichen Fahrt kein Verschulden träfe.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.