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{'item': '2004/03/0185'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2006 Geschäftszahl2004/03/0185 RechtssatzGemäß § 33 Abs 1 ForstG darf jedermann, unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Die den Beschwerdeführern gemäß § 34 Abs 3 lit c ForstG erteilte Bewilligung zur dauernden Sperre der betreffenden Fläche bedeutet also zunächst nur, dass das allgemeine Betretungsrecht zu Erholungszwecken (§ 33 Abs 1 ForstG) für diese Flächen nicht gilt. Gemäß § 34 Abs 1 ForstG darf nämlich unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs 2 ForstG Wald von der Benützung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs 2) oder dauernd (Abs 3) ausgenommen werden (Sperre). Die Betretungsverbote und Sperrermächtigungen nach § 34 Abs 2 und 3 ForstG betreffen ausschließlich die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken; die nach dem NÖ JagdG 1974 bestehende Rechtslage wird damit grundsätzlich - soweit nicht das NÖ JagdG 1974 selbst an eine forstrechtliche Sperre anknüpft - nicht verändert. Insbesondere kann ein Sperrrecht nach § 34 Abs 3 ForstG nicht eine nach dem NÖ JagdG 1974 erforderliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Jagd-, Schau- oder Zuchtgeheges ersetzen. (Hier:Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ForstG darf jedermann, unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 3 und des Paragraph 34,, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Die den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Litera c, ForstG erteilte Bewilligung zur dauernden Sperre der betreffenden Fläche bedeutet also zunächst nur, dass das allgemeine Betretungsrecht zu Erholungszwecken (Paragraph 33, Absatz eins, ForstG) für diese Flächen nicht gilt. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ForstG darf nämlich unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2, ForstG Wald von der Benützung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Absatz 2,) oder dauernd (Absatz 3,) ausgenommen werden (Sperre). Die Betretungsverbote und Sperrermächtigungen nach Paragraph 34, Absatz 2 und 3 ForstG betreffen ausschließlich die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken; die nach dem NÖ JagdG 1974 bestehende Rechtslage wird damit grundsätzlich - soweit nicht das NÖ JagdG 1974 selbst an eine forstrechtliche Sperre anknüpft - nicht verändert. Insbesondere kann ein Sperrrecht nach Paragraph 34, Absatz 3, ForstG nicht eine nach dem NÖ JagdG 1974 erforderliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Jagd-, Schau- oder Zuchtgeheges ersetzen. (Hier: Fehlt also eine - von den Beschwerdeführern im vorangegangenen Verwaltungsverfahren vergeblich zu erlangen versuchte - Bewilligung zur Anlage eines Zuchtgeheges für Gämsen, ändert auch die nunmehr vorliegende forstrechtliche Bewilligung nach § 34 Abs 3 lit c ForstG nichts an der Unzulässigkeit des Haltens von Schalen- [Gams-]Wild auf den beschwerdegegenständlichen abgeschlossenen Flächen.)Fehlt also eine - von den Beschwerdeführern im vorangegangenen Verwaltungsverfahren vergeblich zu erlangen versuchte - Bewilligung zur Anlage eines Zuchtgeheges für Gämsen, ändert auch die nunmehr vorliegende forstrechtliche Bewilligung nach Paragraph 34, Absatz 3, Litera c, ForstG nichts an der Unzulässigkeit des Haltens von Schalen- [Gams-]Wild auf den beschwerdegegenständlichen abgeschlossenen Flächen.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.