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{'item': '2004/03/0210'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2007 Geschäftszahl2004/03/0210 RechtssatzDer Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 ua folgende spezifische Verpflichtung auferlegt: "2.

  1. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 42 TKG 2003 für die Zusammenschaltungsleistung 'Terminierung in ihr öffentliches Mobiltelefonnetz' ein Entgelt zu verrechnen, das sich an langfristigen durchschnittlichen inkrementellen Kosten eines effizienten Betreibers iSv 'LRAIC' ('Long Run Average Incremental Cost') orientiert." Ausführungen dazu, dass die Regulierungsbehörde der ihr nach § 129 Abs 2 TKG 2003 obliegenden Verpflichtung, der Stellungnahme der Europäischen Kommission weitestgehend Rechnung zu tragen - was auch eine nachvollziehbare, alle Argumente der Stellungnahme abwägende Auseinandersetzung voraussetzt - nicht nachgekommen ist. Die Regulierungsbehörde hat es derart auch unterlassen, die Eignung der von ihr gemäß Spruchpunkt 2.
  2. auferlegten Verpflichtung schlüssig zu begründen, zumal der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potentieller Maßnahmen zwar die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahme verlangt, nicht aber die Auswahl einer Maßnahme rechtfertigt, deren Effektivität in Zweifel steht. Dieser Mangel wiegt umso schwerer, als eine nicht ausreichende Bestimmbarkeit der Verpflichtung zur Kostenorientierung, die also den genauen Umfang der auferlegten Verpflichtung offen lässt, den Marktteilnehmern die Erzielung einer Einigung zumindest deutlich erschwert, wenn nicht unmöglich macht.Der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 ua folgende spezifische Verpflichtung auferlegt: "2.
  3. Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 42, TKG 2003 für die Zusammenschaltungsleistung 'Terminierung in ihr öffentliches Mobiltelefonnetz' ein Entgelt zu verrechnen, das sich an langfristigen durchschnittlichen inkrementellen Kosten eines effizienten Betreibers iSv 'LRAIC' ('Long Run Average Incremental Cost') orientiert." Ausführungen dazu, dass die Regulierungsbehörde der ihr nach Paragraph 129, Absatz 2, TKG 2003 obliegenden Verpflichtung, der Stellungnahme der Europäischen Kommission weitestgehend Rechnung zu tragen - was auch eine nachvollziehbare, alle Argumente der Stellungnahme abwägende Auseinandersetzung voraussetzt - nicht nachgekommen ist. Die Regulierungsbehörde hat es derart auch unterlassen, die Eignung der von ihr gemäß Spruchpunkt 2.
  4. auferlegten Verpflichtung schlüssig zu begründen, zumal der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potentieller Maßnahmen zwar die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahme verlangt, nicht aber die Auswahl einer Maßnahme rechtfertigt, deren Effektivität in Zweifel steht. Dieser Mangel wiegt umso schwerer, als eine nicht ausreichende Bestimmbarkeit der Verpflichtung zur Kostenorientierung, die also den genauen Umfang der auferlegten Verpflichtung offen lässt, den Marktteilnehmern die Erzielung einer Einigung zumindest deutlich erschwert, wenn nicht unmöglich macht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.