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{'item': '2004/03/0210'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2007 Geschäftszahl2004/03/0210 RechtssatzDie Regulierungsbehörde hat es unterlassen, die Eignung der von ihr gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 in Spruchpunkt 2.

  1. auferlegten Verpflichtung schlüssig zu begründen, zumal der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potentieller Maßnahmen zwar die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahme verlangt, nicht aber die Auswahl einer Maßnahme rechtfertigt, deren Effektivität in Zweifel steht. Dieser Mangel wiegt umso schwerer, als eine nicht ausreichende Bestimmbarkeit der Verpflichtung zur Kostenorientierung, die also den genauen Umfang der auferlegten Verpflichtung offen lässt, den Marktteilnehmern die Erzielung einer Einigung zumindest deutlich erschwert, wenn nicht unmöglich macht. Die von § 59 Abs 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit - nicht bloß Bestimmbarkeit - in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (vgl das hg Erkenntnis vom
  2. Dezember 2006, Zl 2004/03/0185 mwN). Diesem Erfordernis wird im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführerin (wie auch der Regulierungsbehörde) der konkrete Bedeutungsinhalt der auferlegten Verpflichtung nicht klar ist, mit Spruchpunkt 2.
  3. nicht Rechung getragen. Dieser Spruchpunkt steht zudem in einem Spannungsverhältnis zu den von der Regulierungsbehörde dargestellten (von der European Regulators Group in Zusammenarbeit mit den Diensten der Europäischen Kommission entwickelten) Prinzipien 1 und 4: Ist Inhalt und Tragweite einer von der Regulierungsbehörde auferlegten Verpflichtung unklar, wird der geforderten "Transparenz" nicht Genüge getan. Die "Anreizkompatibilität" (Prinzip 4) wiederum setzt zudem voraus, dass dem Rechtsunterworfenen klar ist, wozu er verpflichtet wird (weitere Begründung im vorliegenden Erkenntnis).Die Regulierungsbehörde hat es unterlassen, die Eignung der von ihr gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 in Spruchpunkt 2.
  4. auferlegten Verpflichtung schlüssig zu begründen, zumal der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potentieller Maßnahmen zwar die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahme verlangt, nicht aber die Auswahl einer Maßnahme rechtfertigt, deren Effektivität in Zweifel steht. Dieser Mangel wiegt umso schwerer, als eine nicht ausreichende Bestimmbarkeit der Verpflichtung zur Kostenorientierung, die also den genauen Umfang der auferlegten Verpflichtung offen lässt, den Marktteilnehmern die Erzielung einer Einigung zumindest deutlich erschwert, wenn nicht unmöglich macht. Die von Paragraph 59, Absatz eins, AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit - nicht bloß Bestimmbarkeit - in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann vergleiche das hg Erkenntnis vom
  5. Dezember 2006, Zl 2004/03/0185 mwN). Diesem Erfordernis wird im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführerin (wie auch der Regulierungsbehörde) der konkrete Bedeutungsinhalt der auferlegten Verpflichtung nicht klar ist, mit Spruchpunkt 2.
  6. nicht Rechung getragen. Dieser Spruchpunkt steht zudem in einem Spannungsverhältnis zu den von der Regulierungsbehörde dargestellten (von der European Regulators Group in Zusammenarbeit mit den Diensten der Europäischen Kommission entwickelten) Prinzipien 1 und 4: Ist Inhalt und Tragweite einer von der Regulierungsbehörde auferlegten Verpflichtung unklar, wird der geforderten "Transparenz" nicht Genüge getan. Die "Anreizkompatibilität" (Prinzip 4) wiederum setzt zudem voraus, dass dem Rechtsunterworfenen klar ist, wozu er verpflichtet wird (weitere Begründung im vorliegenden Erkenntnis).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.