RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.04.2004 GeschäftszahlAW 2004/04/0005 RechtssatzNichtstattgebung - Nachprüfungsverfahren nach dem Bundesvergabegesetz 2002 - Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Dezember 2003 hat die belangte Behörde (mit Spruch I) den Antrag der Beschwerdeführers auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der mitbeteiligten Partei zurückgewiesen und (mit Spruch II) den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit dem der mitbeteiligten Partei untersagt wird, den Zuschlag bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Nachprüfungsverfahren zu erteilen, zurückgewiesen. Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Vollzugstauglichkeit des bekämpften Bescheides. Sie fehlt bei der Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen dann, wenn an die Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag vor der belangten Behörde keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind (Hinweis B vom
- September 2003, Zl. AW 2003/17/0052). Im vorliegenden Fall hat die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom
- Jänner 2004 den Zuschlag erteilt. Daher können die günstigen Rechtsfolgen des beantragten Aufschubs des Vollzugs des angefochtenen Bescheides, die darin bestehen würden, dass mit der Beseitigung der Rechtswirkungen der Zurückweisung des Antrages auf einstweilige Verfügung die in § 171 Abs. 7 BVergG 2002 geregelte aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird (Hinweis B vom
- Jänner 2003, Zl. AW 2002/04/0053) nicht eintreten, sodass der angefochtene Bescheid einem Vollzug nicht zugänglich ist.Nichtstattgebung - Nachprüfungsverfahren nach dem Bundesvergabegesetz 2002 - Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Dezember 2003 hat die belangte Behörde (mit Spruch römisch eins) den Antrag der Beschwerdeführers auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der mitbeteiligten Partei zurückgewiesen und (mit Spruch römisch zwei) den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit dem der mitbeteiligten Partei untersagt wird, den Zuschlag bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Nachprüfungsverfahren zu erteilen, zurückgewiesen. Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Vollzugstauglichkeit des bekämpften Bescheides. Sie fehlt bei der Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen dann, wenn an die Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag vor der belangten Behörde keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind (Hinweis B vom
- September 2003, Zl. AW 2003/17/0052). Im vorliegenden Fall hat die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom
- Jänner 2004 den Zuschlag erteilt. Daher können die günstigen Rechtsfolgen des beantragten Aufschubs des Vollzugs des angefochtenen Bescheides, die darin bestehen würden, dass mit der Beseitigung der Rechtswirkungen der Zurückweisung des Antrages auf einstweilige Verfügung die in Paragraph 171, Absatz 7, BVergG 2002 geregelte aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird (Hinweis B vom
- Jänner 2003, Zl. AW 2002/04/0053) nicht eintreten, sodass der angefochtene Bescheid einem Vollzug nicht zugänglich ist.