RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.05.2004 GeschäftszahlAW 2004/04/0010 RechtssatzNichtstattgebung - Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 - Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 360 Abs. 1 GewO 1994 Spruchpunkt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft (BH) dahingehend abgeändert, dass zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes die konsenslosen Zwischenlagerungen von Kunststoffabfällen im Freien bei der gewerblichen Betriebsanlage der Beschwerdeführerin nachweislich bis
- April 2004 zu entfernen sind. Die weiteren Spruchpunkte 2 und 3 des Bescheides der BH wurden ersatzlos behoben, gleichfalls wurde der Passus "die Entsorgungsnachweise sind der Bezirkshauptmannschaft ... unaufgefordert zwei Wochen nach der Entsorgung vorzulegen" behoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Nach diesem sind die getroffenen Maßnahmen erforderlich, um (insbesondere) eine Beeinträchtigung der Gewässer zu vermeiden. Ausgehend von dieser vom Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Provisorialverfahren zu beachtenden Sach- und Rechtslage kann aber im Hinblick auf die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennende Annahme der belangten Behörde die Möglichkeit einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 5 GewO 1994 nicht ausgeschlossen werden. Derartige Umstände sind unter das Tatbestandsmerkmal zwingender öffentlicher Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zu subsumieren (Hinweis B vom
- Dezember 1994, AW 94/04/0053).Nichtstattgebung - Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 - Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 Spruchpunkt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft (BH) dahingehend abgeändert, dass zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes die konsenslosen Zwischenlagerungen von Kunststoffabfällen im Freien bei der gewerblichen Betriebsanlage der Beschwerdeführerin nachweislich bis
- April 2004 zu entfernen sind. Die weiteren Spruchpunkte 2 und 3 des Bescheides der BH wurden ersatzlos behoben, gleichfalls wurde der Passus "die Entsorgungsnachweise sind der Bezirkshauptmannschaft ... unaufgefordert zwei Wochen nach der Entsorgung vorzulegen" behoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Nach diesem sind die getroffenen Maßnahmen erforderlich, um (insbesondere) eine Beeinträchtigung der Gewässer zu vermeiden. Ausgehend von dieser vom Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Provisorialverfahren zu beachtenden Sach- und Rechtslage kann aber im Hinblick auf die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennende Annahme der belangten Behörde die Möglichkeit einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994 nicht ausgeschlossen werden. Derartige Umstände sind unter das Tatbestandsmerkmal zwingender öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu subsumieren (Hinweis B vom
- Dezember 1994, AW 94/04/0053).