RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.05.2004 GeschäftszahlAW 2004/04/0018 RechtssatzNichtstattgebung - Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung - Verfahrensgegenständlich ist das Vergabeverfahren des Auftraggebers Wiener Linien GmbH & Co KG betreffend die Vergabe von Gleisbauarbeiten für die Bauabschnitte U1/2 und U1/3 (Schotteroberbau) und restliche Baumeisterarbeiten für die U-Bahn-Linie U
- Mit Bescheid vom
- April 2004 hat die belangte Behörde dem Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren der Beschwerdeführerin stattgegeben (Spruchpunkt 1.), die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers vom
- Februar 2004, wonach für die Zuschlagserteilung die Beschwerdeführerin vorgesehen sei, für nichtig erklärt (Spruchpunkt 2.) und die am
- März 2004 (für die Dauer von max. zwei Monaten) erlassene einstweilige Verfügung mit sofortiger Wirkung aufgehoben (Spruchpunkt 3.). Die Beschwerdeführerin macht als bei Vollzug des angefochtenen Bescheides zu erwartenden Nachteil den aus dem Auftrag zu lukrierenden Verdienst, die Kosten der Beteiligung am Vergabeverfahren und den Schaden aus dem Verlust der Referenzwirkung des gegenständlichen Auftrages geltend. Sie tut nicht dar, inwiefern es sich hiebei um einen "unverhältnismäßigen" Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG handelt, würde dieser Nachteil doch auch jeden anderen Bieter, der nicht zum Zug kommt, treffen, insbesondere die mitbeteiligte Partei, die als zweitgereihter Bieter bei Vollzug des angefochtenen Bescheides voraussichtlich den Zuschlag erhalten würde. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher mangels eines nach Abwägung aller berührten Interessen für die Beschwerdeführerin unverhältnismäßigen Nachteiles der Erfolg zu versagen.Nichtstattgebung - Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung - Verfahrensgegenständlich ist das Vergabeverfahren des Auftraggebers Wiener Linien GmbH & Co KG betreffend die Vergabe von Gleisbauarbeiten für die Bauabschnitte U1/2 und U1/3 (Schotteroberbau) und restliche Baumeisterarbeiten für die U-Bahn-Linie U
- Mit Bescheid vom
- April 2004 hat die belangte Behörde dem Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren der Beschwerdeführerin stattgegeben (Spruchpunkt 1.), die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers vom
- Februar 2004, wonach für die Zuschlagserteilung die Beschwerdeführerin vorgesehen sei, für nichtig erklärt (Spruchpunkt 2.) und die am
- März 2004 (für die Dauer von max. zwei Monaten) erlassene einstweilige Verfügung mit sofortiger Wirkung aufgehoben (Spruchpunkt 3.). Die Beschwerdeführerin macht als bei Vollzug des angefochtenen Bescheides zu erwartenden Nachteil den aus dem Auftrag zu lukrierenden Verdienst, die Kosten der Beteiligung am Vergabeverfahren und den Schaden aus dem Verlust der Referenzwirkung des gegenständlichen Auftrages geltend. Sie tut nicht dar, inwiefern es sich hiebei um einen "unverhältnismäßigen" Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG handelt, würde dieser Nachteil doch auch jeden anderen Bieter, der nicht zum Zug kommt, treffen, insbesondere die mitbeteiligte Partei, die als zweitgereihter Bieter bei Vollzug des angefochtenen Bescheides voraussichtlich den Zuschlag erhalten würde. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher mangels eines nach Abwägung aller berührten Interessen für die Beschwerdeführerin unverhältnismäßigen Nachteiles der Erfolg zu versagen.