RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.05.2004 GeschäftszahlAW 2004/04/0018 RechtssatzNichtstattgebung - Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung - Verfahrensgegenständlich ist das Vergabeverfahren des Auftraggebers Wiener Linien GmbH & Co KG betreffend die Vergabe von Gleisbauarbeiten für die Bauabschnitte U1/2 und U1/3 (Schotteroberbau) und restliche Baumeisterarbeiten für die U-Bahn-Linie U
- Mit Bescheid vom
- April 2004 hat die belangte Behörde dem Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren der Beschwerdeführerin stattgegeben (Spruchpunkt 1.), die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers vom
- Februar 2004, wonach für die Zuschlagserteilung die Beschwerdeführerin vorgesehen sei, für nichtig erklärt (Spruchpunkt 2.) und die am
- März 2004 (für die Dauer von max. zwei Monaten) erlassene einstweilige Verfügung mit sofortiger Wirkung aufgehoben (Spruchpunkt 3.). Ausführungen dazu, warum insbesondere vor dem Hintergrund der Richtlinie 89/665/EWG und der Eigenschaft des Vergabekontrollsenates des Landes Wien als Gericht im Sinne des Art. 234 Abs. 3 EG, der einzig europarechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz, zwingende öffentliche Interessen der Gewährung von aufschiebender Wirkung entgegen stehen. (Hinzugefügt sei, dass bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nach Zuschlagserteilung die belangte Behörde das Verfahren gemäß § 27 Abs. 2 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz als Feststellungsverfahren fortzuführen hat. Auf Grundlage eines in diesem Verfahren ergehenden Feststellungsbescheides könnte die Beschwerdeführerin Schadenersatzansprüche geltend machen.)Nichtstattgebung - Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung - Verfahrensgegenständlich ist das Vergabeverfahren des Auftraggebers Wiener Linien GmbH & Co KG betreffend die Vergabe von Gleisbauarbeiten für die Bauabschnitte U1/2 und U1/3 (Schotteroberbau) und restliche Baumeisterarbeiten für die U-Bahn-Linie U
- Mit Bescheid vom
- April 2004 hat die belangte Behörde dem Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren der Beschwerdeführerin stattgegeben (Spruchpunkt 1.), die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers vom
- Februar 2004, wonach für die Zuschlagserteilung die Beschwerdeführerin vorgesehen sei, für nichtig erklärt (Spruchpunkt 2.) und die am
- März 2004 (für die Dauer von max. zwei Monaten) erlassene einstweilige Verfügung mit sofortiger Wirkung aufgehoben (Spruchpunkt 3.). Ausführungen dazu, warum insbesondere vor dem Hintergrund der Richtlinie 89/665/EWG und der Eigenschaft des Vergabekontrollsenates des Landes Wien als Gericht im Sinne des Artikel 234, Absatz 3, EG, der einzig europarechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz, zwingende öffentliche Interessen der Gewährung von aufschiebender Wirkung entgegen stehen. (Hinzugefügt sei, dass bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nach Zuschlagserteilung die belangte Behörde das Verfahren gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Wiener Vergaberechtsschutzgesetz als Feststellungsverfahren fortzuführen hat. Auf Grundlage eines in diesem Verfahren ergehenden Feststellungsbescheides könnte die Beschwerdeführerin Schadenersatzansprüche geltend machen.)