← Österreich

{'item': '2004/04/0018'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.2006 Geschäftszahl2004/04/0018 RechtssatzDie Auskunftsersuchen betreffen die Auslegung des Art. 57 B-VG betreffend die Immunität von Nationalratsabgeordneten über die von ihnen gemachten mündlichen Äußerungen im Nationalrat im Hinblick auf Art. 8 MRK. Die übrigen Anfragen betreffen die Vereinbarkeit bestimmter Sachverhalte mit den Bestimmungen des siebenten Hauptstücks des B-VG über die Volksanwaltschaft (Art. 148a ff B-VG). Die begehrten Auskünfte fallen nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzlers und stellen überdies Ersuchen um Erteilung von Rechtsauskünften dar: Nach Art. 24 B-VG übt die Gesetzgebung des Bundes der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus. Zum verfassungsrechtlichen Begriff der Staatsfunktion der "Gesetzgebung" gehören alle Akte der Organe der Gesetzgebung (Nationalrat, Bundesrat, Bundesversammlung und Landtage), aber auch Akte von Teilorganen (Ausschüsse; Handhabung der Geschäftsordnung des Nationalrates durch den Präsidenten - vgl. dazu den Beschluss des VfGH vom

  1. Dezember 1993, B 563/93, VfSlg. 13641/1993, sowie den in einer anderen Beschwerdesache desselben Beschwerdeführers ergangenen hg. Beschluss vom
  2. November 1998, Zl. 98/01/0152; zur Mitwirkung eines Vollziehungsorgans - des Bundeskanzlers - an der Gesetzgebung vgl. das Erkenntnis des VfGH vom
  3. März 2003, VfSlg. 16852 - 16848/2003) sowie das Verhalten von Abgeordneten bei Ausübung ihres Berufes (vgl. zu alldem Öhlinger, Verfassungsrecht5, Rz. 434). Dem Bundeskanzler kommt daher schon von Verfassungs wegen - auch als Mitglied der Bundesregierung - bei der Gesetzgebung kein Wirkungsbereich zu, in dem er mit solchen die Auskunftspflicht begründenden Verwaltungsaufgaben im Sinn des Art. 20 Abs. 4 erster Satz B-VG betraut wäre. Auch die Tätigkeit der Volksanwaltschaft als unabhängiges, d.h. weisungsfreies, Hilfsorgan des Parlaments zur Kontrolle der Verwaltung (vgl. Art. 148a Abs. 4 B-VG sowie Öhlinger, Verfassungsrecht5, Rz 665) gehört nicht zum Wirkungsbereich des Bundeskanzlers, sodass auch hinsichtlich der diesbezüglichen Auskunftsersuchen für den Bundeskanzler keine Auskunftspflicht bestand.Die Auskunftsersuchen betreffen die Auslegung des Artikel 57, B-VG betreffend die Immunität von Nationalratsabgeordneten über die von ihnen gemachten mündlichen Äußerungen im Nationalrat im Hinblick auf Artikel 8, MRK. Die übrigen Anfragen betreffen die Vereinbarkeit bestimmter Sachverhalte mit den Bestimmungen des siebenten Hauptstücks des B-VG über die Volksanwaltschaft (Artikel 148 a, ff B-VG). Die begehrten Auskünfte fallen nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzlers und stellen überdies Ersuchen um Erteilung von Rechtsauskünften dar: Nach Artikel 24, B-VG übt die Gesetzgebung des Bundes der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus. Zum verfassungsrechtlichen Begriff der Staatsfunktion der "Gesetzgebung" gehören alle Akte der Organe der Gesetzgebung (Nationalrat, Bundesrat, Bundesversammlung und Landtage), aber auch Akte von Teilorganen (Ausschüsse; Handhabung der Geschäftsordnung des Nationalrates durch den Präsidenten - vergleiche dazu den Beschluss des VfGH vom
  4. Dezember 1993, B 563/93, VfSlg. 13641 aus 1993,, sowie den in einer anderen Beschwerdesache desselben Beschwerdeführers ergangenen hg. Beschluss vom
  5. November 1998, Zl. 98/01/0152; zur Mitwirkung eines Vollziehungsorgans - des Bundeskanzlers - an der Gesetzgebung vergleiche das Erkenntnis des VfGH vom
  6. März 2003, VfSlg. 16852 - 16848 aus 2003,) sowie das Verhalten von Abgeordneten bei Ausübung ihres Berufes vergleiche zu alldem Öhlinger, Verfassungsrecht5, Rz. 434). Dem Bundeskanzler kommt daher schon von Verfassungs wegen - auch als Mitglied der Bundesregierung - bei der Gesetzgebung kein Wirkungsbereich zu, in dem er mit solchen die Auskunftspflicht begründenden Verwaltungsaufgaben im Sinn des Artikel 20, Absatz 4, erster Satz B-VG betraut wäre. Auch die Tätigkeit der Volksanwaltschaft als unabhängiges, d.h. weisungsfreies, Hilfsorgan des Parlaments zur Kontrolle der Verwaltung vergleiche Artikel 148 a, Absatz 4, B-VG sowie Öhlinger, Verfassungsrecht5, Rz 665) gehört nicht zum Wirkungsbereich des Bundeskanzlers, sodass auch hinsichtlich der diesbezüglichen Auskunftsersuchen für den Bundeskanzler keine Auskunftspflicht bestand. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0098 2005/04/0267 2005/04/0268

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.