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{'item': '2004/04/0028'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2004 Geschäftszahl2004/04/0028 RechtssatzDer VfGH hat im E vom

  1. März 2002, B 691/01 u.a. Zlen., zum BVergG 1997 mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass nach dem Konzept dieses Gesetzes nur nach außen in Erscheinung tretende Willenserklärungen "Entscheidungen" des Auftraggebers seien. Unterlassungen des Auftraggebers kämen als anfechtbare Entscheidungen nur insofern in Betracht, als jene Unterlassungen einen solchen Erklärungswert besäßen, dass sie als selbständige Teilakte des Vergabeverfahrens nach außen in Erscheinung treten und ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis auslösen würden. Rechtswidriges Unterlassen des Auftraggebers werde daher vielfach mangels eigenständigen Erklärungswertes nach außen erst im Zug entsprechender, darauf beruhender nachfolgender Teilakte als "Entscheidungen" in Erscheinung treten und im Zug der Anfechtung dieser Teilakte einen zureichenden Rechtsgrund für deren Nichtigkeit bilden. Der VwGH hat sich im zum Krnt Vergabegesetz 1997 ergangenen E vom 4.9.2002, Zl. 2002/04/0074, dieser Ansicht angeschlossen (siehe auch das zum Tir Vergabegesetz 1998 ergangene E vom 17.12.2003, Zl. 2001/04/0144). Diese Rechtsmeinung ist auch für die durch das BVergG 2002 und das Stmk Vergabe-Nachprüfungsgesetz geschaffene neue Rechtslage maßgeblich. Die mit § 20 Z. 13 BVergG 2002 geschaffene Unterteilung in anfechtbare und nicht anfechtbare Entscheidungen des Auftraggebers ändert nichts daran, dass Unterlassungen des Auftraggebers nur unter den genannten Voraussetzungen - gemeinsam mit der nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung - angefochten und vor Zuschlagserteilung gegebenenfalls für nichtig erklärt werden können.Der VfGH hat im E vom
  2. März 2002, B 691/01 u.a. Zlen., zum BVergG 1997 mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass nach dem Konzept dieses Gesetzes nur nach außen in Erscheinung tretende Willenserklärungen "Entscheidungen" des Auftraggebers seien. Unterlassungen des Auftraggebers kämen als anfechtbare Entscheidungen nur insofern in Betracht, als jene Unterlassungen einen solchen Erklärungswert besäßen, dass sie als selbständige Teilakte des Vergabeverfahrens nach außen in Erscheinung treten und ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis auslösen würden. Rechtswidriges Unterlassen des Auftraggebers werde daher vielfach mangels eigenständigen Erklärungswertes nach außen erst im Zug entsprechender, darauf beruhender nachfolgender Teilakte als "Entscheidungen" in Erscheinung treten und im Zug der Anfechtung dieser Teilakte einen zureichenden Rechtsgrund für deren Nichtigkeit bilden. Der VwGH hat sich im zum Krnt Vergabegesetz 1997 ergangenen E vom 4.9.2002, Zl. 2002/04/0074, dieser Ansicht angeschlossen (siehe auch das zum Tir Vergabegesetz 1998 ergangene E vom 17.12.2003, Zl. 2001/04/0144). Diese Rechtsmeinung ist auch für die durch das BVergG 2002 und das Stmk Vergabe-Nachprüfungsgesetz geschaffene neue Rechtslage maßgeblich. Die mit Paragraph 20, Ziffer 13, BVergG 2002 geschaffene Unterteilung in anfechtbare und nicht anfechtbare Entscheidungen des Auftraggebers ändert nichts daran, dass Unterlassungen des Auftraggebers nur unter den genannten Voraussetzungen - gemeinsam mit der nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung - angefochten und vor Zuschlagserteilung gegebenenfalls für nichtig erklärt werden können.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.