RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2004 Geschäftszahl2004/04/0028 RechtssatzDie Beschwerdeführerin hat mit dem am
- Jänner 2004 eingebrachten Nachprüfungsantrag auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Wirksamkeit bis zur rechtskräftigen Erledigung des Nachprüfungsantrages, längstens jedoch bis
- März 2004, begehrt. Dies entspricht § 12 Abs. 5 Stmk Vergabe-Nachprüfungsgesetz, wonach eine einstweilige Verfügung nach Ablauf der beantragten Dauer, spätestens jedoch zwei Monate nach Antragstellung oder mit der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft tritt. Wäre daher die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen worden, so entfaltete sie ab
- März 2004 keine Rechtswirkungen mehr. Auch nach einer Aufhebung der den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückweisenden Entscheidung könnte auf Grund des gegenständlichen Antrages keine über diesen Termin hinaus wirksame einstweilige Verfügung erlassen werden. Dies bedeutet, dass die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin auch durch ein stattgebendes Erkenntnis nicht verbessert werden könnte. Damit ist insoweit das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin nach der Beschwerdeerhebung weggefallen. Aus diesem Grund war die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Punkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den die Einstellung eines Verfahrens über die Beschwerde gegen ein nach Beschwerdeerhebung abgelaufenes Aufenthaltsverbot betreffenden Beschluss vom
- November 2003, Zl. 2001/18/0026).Die Beschwerdeführerin hat mit dem am
- Jänner 2004 eingebrachten Nachprüfungsantrag auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Wirksamkeit bis zur rechtskräftigen Erledigung des Nachprüfungsantrages, längstens jedoch bis
- März 2004, begehrt. Dies entspricht Paragraph 12, Absatz 5, Stmk Vergabe-Nachprüfungsgesetz, wonach eine einstweilige Verfügung nach Ablauf der beantragten Dauer, spätestens jedoch zwei Monate nach Antragstellung oder mit der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft tritt. Wäre daher die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen worden, so entfaltete sie ab
- März 2004 keine Rechtswirkungen mehr. Auch nach einer Aufhebung der den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückweisenden Entscheidung könnte auf Grund des gegenständlichen Antrages keine über diesen Termin hinaus wirksame einstweilige Verfügung erlassen werden. Dies bedeutet, dass die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin auch durch ein stattgebendes Erkenntnis nicht verbessert werden könnte. Damit ist insoweit das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin nach der Beschwerdeerhebung weggefallen. Aus diesem Grund war die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Punkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche etwa den die Einstellung eines Verfahrens über die Beschwerde gegen ein nach Beschwerdeerhebung abgelaufenes Aufenthaltsverbot betreffenden Beschluss vom
- November 2003, Zl. 2001/18/0026).
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