RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2004 Geschäftszahl2004/04/0029 RechtssatzDer belangten Behörde ist keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie (im Kern) davon ausging, die nach der Annahme der belangten Behörde gegebene tatbestandsmäßige Befürchtung im Sinne des § 26 Abs. 1 GewO manifestiere sich bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung (hier: Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB). Gerade das sich aus der der Verurteilung durch das Landesgericht Leoben vom Mai 2000 zu Grunde liegenden Straftat (Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB) manifestierende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers gibt Anlass zur Befürchtung, er werde, sollte er neuerlich in eine vergleichbare Situation geraten, wiederum einen Ausweg in einer ähnlichen Straftat suchen (Hinweis E vom 15.10.2003, Zl. 2003/04/0153). Dafür spricht auch der von der belangten Behörde aus den Erwägungen des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht (betreffend Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB) als wesentlich herangezogene Umstand, dass der Beschwerdeführer rasch rückfällig geworden sei. Dem - relativ kurzen - Zeitraum seit dem Ende des strafbaren Verhaltens bzw. der Verurteilung kann nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen nicht jenes Gewicht beigemessen werden, dass die in Rede stehende Befürchtung rechtswidrig erscheinen ließe. Auch hat die Behörde die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbstständig zu beurteilen, ohne hiebei an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw. den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht oder den Strafaufschub gebunden zu sein, handelt es sich hiebei doch um einen ausschließlich von ihr zu beurteilenden gewerberechtlichen Tatbestand (Hinweis E vom 28.1.2004, Zl. 2003/04/0201). Besondere Umstände im Sinne des E vom 22.5.2003, Zl. 2002/04/0147, bringt die Beschwerde nicht vor.Der belangten Behörde ist keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie (im Kern) davon ausging, die nach der Annahme der belangten Behörde gegebene tatbestandsmäßige Befürchtung im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, GewO manifestiere sich bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung (hier: Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB). Gerade das sich aus der der Verurteilung durch das Landesgericht Leoben vom Mai 2000 zu Grunde liegenden Straftat (Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB) manifestierende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers gibt Anlass zur Befürchtung, er werde, sollte er neuerlich in eine vergleichbare Situation geraten, wiederum einen Ausweg in einer ähnlichen Straftat suchen (Hinweis E vom 15.10.2003, Zl. 2003/04/0153). Dafür spricht auch der von der belangten Behörde aus den Erwägungen des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht (betreffend Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB) als wesentlich herangezogene Umstand, dass der Beschwerdeführer rasch rückfällig geworden sei. Dem - relativ kurzen - Zeitraum seit dem Ende des strafbaren Verhaltens bzw. der Verurteilung kann nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen nicht jenes Gewicht beigemessen werden, dass die in Rede stehende Befürchtung rechtswidrig erscheinen ließe. Auch hat die Behörde die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbstständig zu beurteilen, ohne hiebei an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw. den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht oder den Strafaufschub gebunden zu sein, handelt es sich hiebei doch um einen ausschließlich von ihr zu beurteilenden gewerberechtlichen Tatbestand (Hinweis E vom 28.1.2004, Zl. 2003/04/0201). Besondere Umstände im Sinne des E vom 22.5.2003, Zl. 2002/04/0147, bringt die Beschwerde nicht vor. Hier: keine Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gastgewerbes.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.