RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.10.2004 Geschäftszahl2004/04/0037 RechtssatzVor dem Hintergrund des Urteils Kondova des EuGH vom
- September 2001, Rs C-235/99, Slg. 2001, S.I - 6427, Randnr. 91, ist der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, bei Vorliegen aller Gewerbeantrittsvoraussetzungen ergebe sich das Aufenthaltsrecht "als Reflex des festgestellten wirtschaftlichen Betätigungsrechts", nicht zu folgen. Wie sich insbesondere aus Randnr. 54 des zitierten EuGH-Urteiles und im Hinblick auf Art. 59 Abs. 1 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, Amtsblatt Nr. L 358 vom
- Dezember 1994 (Europa-Abkommen) ergibt, verstößt der Verweis im § 14 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 nicht gegen das Europa-Abkommen, weil dieses Abkommen das Einreise- und Aufenthaltsrecht als Nebenrechte des Niederlassungsrechts nicht schrankenlos gewährleistet und ihre Ausübung durch die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates beschränkt werden kann. § 14 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 tritt daher hinter die unmittelbare Wirkung der aus Art. 45 Abs. 1 des Europa-Abkommens gewährten Rechte für bulgarische Staatsangehörige nicht zurück bzw. wird durch diese nicht verdrängt (vgl. dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zu GewO2,
(2003), Rz 5 zu § 14). Folglich ist für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ein (diesen Aufenthaltszweck deckender) Aufenthaltstitel erforderlich, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen (europarechtskonform anzuwendenden) fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen ist (zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Kontext des Europa-Abkommens Hinweis auf das E vom 26.5.2003, Zl. 2002/12/0021).Vor dem Hintergrund des Urteils Kondova des EuGH vom
- September 2001, Rs C-235/99, Slg. 2001, S.I - 6427, Randnr. 91, ist der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, bei Vorliegen aller Gewerbeantrittsvoraussetzungen ergebe sich das Aufenthaltsrecht "als Reflex des festgestellten wirtschaftlichen Betätigungsrechts", nicht zu folgen. Wie sich insbesondere aus Randnr. 54 des zitierten EuGH-Urteiles und im Hinblick auf Artikel 59, Absatz eins, des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, Amtsblatt Nr. L 358 vom
- Dezember 1994 (Europa-Abkommen) ergibt, verstößt der Verweis im Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz GewO 1994 nicht gegen das Europa-Abkommen, weil dieses Abkommen das Einreise- und Aufenthaltsrecht als Nebenrechte des Niederlassungsrechts nicht schrankenlos gewährleistet und ihre Ausübung durch die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates beschränkt werden kann. Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz GewO 1994 tritt daher hinter die unmittelbare Wirkung der aus Artikel 45, Absatz eins, des Europa-Abkommens gewährten Rechte für bulgarische Staatsangehörige nicht zurück bzw. wird durch diese nicht verdrängt vergleiche dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zu GewO2,
(2003), Rz 5 zu Paragraph 14,). Folglich ist für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ein (diesen Aufenthaltszweck deckender) Aufenthaltstitel erforderlich, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen (europarechtskonform anzuwendenden) fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen ist (zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Kontext des Europa-Abkommens Hinweis auf das E vom 26.5.2003, Zl. 2002/12/0021).