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{'item': '2004/04/0058'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.04.2005 Geschäftszahl2004/04/0058 RechtssatzDer (dem Art. 2 Z. 1 Pauschalreise-RL 90/314/EWG entsprechende) Begriff der Pauschalreise in § 2 Z. 1 RSV umfasst auch die Kombination von Reiseleistungen eines Reiseveranstalters über Wunsch des Kunden nach dessen speziellen Bedürfnissen, solange zumindest bei Abschluss des Vertrages die Veranstaltung von zwei der drei in § 2 Z. 1 lit. a bis c RSV genannten Leistungen vertraglich vereinbart wird. Dass innerhalb der einzelnen Kriterien der lit. a - c RSV verschiedene Teilleistungen mit der Option angeboten werden, ihre Inanspruchnahme werde dem Reisenden während der Reise freigestellt, steht der Anwendung der RSV ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass der "Gesamtpreis" der vereinbarten Reiseleistungen bei Vertragsabschluss noch nicht endgültig feststeht und sich erst nach Abschluss der Reise nach der Anzahl der tatsächlich konsumierten Reiseleistungen berechnet, weil zivilrechtlich für einen gültigen Vertragsabschluss die Bestimmbarkeit des Leistungsinhaltes (bzw. des Preises) ausreicht (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 I, 111). Dies gilt auch für die getrennte Verrechnung der einzelnen Reiseleistungen, weil es sonst im Belieben der Parteien stünde, durch getrennten Ausweis der Preise für einzelne Reiseleistungen die Anwendung der RSV auszuschließen (Hinweis insoweit auch auf Art. 2 Z. 1 letzter Teilsatz der Pauschalreise-RL, der auch bei getrennter Berechnung einzelner Leistungen den Veranstalter den Verpflichtungen der Richtlinie unterwirft).Der (dem Artikel 2, Ziffer eins, Pauschalreise-RL 90/314/EWG entsprechende) Begriff der Pauschalreise in Paragraph 2, Ziffer eins, RSV umfasst auch die Kombination von Reiseleistungen eines Reiseveranstalters über Wunsch des Kunden nach dessen speziellen Bedürfnissen, solange zumindest bei Abschluss des Vertrages die Veranstaltung von zwei der drei in Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c RSV genannten Leistungen vertraglich vereinbart wird. Dass innerhalb der einzelnen Kriterien der Litera a, - c RSV verschiedene Teilleistungen mit der Option angeboten werden, ihre Inanspruchnahme werde dem Reisenden während der Reise freigestellt, steht der Anwendung der RSV ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass der "Gesamtpreis" der vereinbarten Reiseleistungen bei Vertragsabschluss noch nicht endgültig feststeht und sich erst nach Abschluss der Reise nach der Anzahl der tatsächlich konsumierten Reiseleistungen berechnet, weil zivilrechtlich für einen gültigen Vertragsabschluss die Bestimmbarkeit des Leistungsinhaltes (bzw. des Preises) ausreicht (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 römisch eins, 111). Dies gilt auch für die getrennte Verrechnung der einzelnen Reiseleistungen, weil es sonst im Belieben der Parteien stünde, durch getrennten Ausweis der Preise für einzelne Reiseleistungen die Anwendung der RSV auszuschließen (Hinweis insoweit auch auf Artikel 2, Ziffer eins, letzter Teilsatz der Pauschalreise-RL, der auch bei getrennter Berechnung einzelner Leistungen den Veranstalter den Verpflichtungen der Richtlinie unterwirft).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.