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{'item': '2004/04/0070'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2006 Geschäftszahl2004/04/0070 RechtssatzDie mitbeteiligte Partei hat mit Schriftsatz vom 18.4.2003 beantragt, ihr die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität "auf Basis der" bereits mit Antrag vom 3.9.2002 vorgelegten Unterlagen zuzuordnen. Mit diesem Verweis wurde die bereits im Antrag vom 3.9.2002 angeführte Übertragungskapazität zum gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 Privatradiogesetz (PrR-G) notwendigen Bestandteil des Antrages gemacht. Die Übertragungskapazität (die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Leistung und Antennencharakteristik für die Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen -Die mitbeteiligte Partei hat mit Schriftsatz vom 18.4.2003 beantragt, ihr die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität "auf Basis der" bereits mit Antrag vom 3.9.2002 vorgelegten Unterlagen zuzuordnen. Mit diesem Verweis wurde die bereits im Antrag vom 3.9.2002 angeführte Übertragungskapazität zum gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Privatradiogesetz (PrR-G) notwendigen Bestandteil des Antrages gemacht. Die Übertragungskapazität (die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Leistung und Antennencharakteristik für die Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen - vgl. § 2 Z 4 PrR-G) ist das begründende (konstituierende) Element für die räumliche Bestimmung eines Versorgungsgebietes (Hinweis insoweit auf das E vom 24.5.2006, Zl. 2004/04/0024). Die belangte Behörde ist daher zu Recht bei der Beurteilung der Voraussetzungen zur Erweiterung eines Versorgungsgebietes gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G davon ausgegangen, dass das bestehende Versorgungsgebiet der mitbeteiligten Partei (nur) zum Teil auch das durch die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität zu versorgende Gebiet umfasst und der Antrag der mitbeteiligten Partei (ungeachtet des in der Begründung des Antrages vom

  1. September 2002 enthaltenen Hinweises auf eine angestrebte Verbesserung der Versorgung) unter Berücksichtigung der von ihr beantragten Übertragungskapazität daher auf Erweiterung dieses bestehenden Versorgungsgebietes gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G gerichtet war. Dazu kommt, dass § 13 Abs. 2 PrR-G ausdrücklich von "Anträgen auf Zuordnung der Kapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet" spricht und nicht weiter zwischen Anträgen auf Verbesserung der Versorgung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 PrR-G und Anträgen auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G unterscheidet. vergleiche Paragraph 2, Ziffer 4, PrR-G) ist das begründende (konstituierende) Element für die räumliche Bestimmung eines Versorgungsgebietes (Hinweis insoweit auf das E vom 24.5.2006, Zl. 2004/04/0024). Die belangte Behörde ist daher zu Recht bei der Beurteilung der Voraussetzungen zur Erweiterung eines Versorgungsgebietes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrR-G davon ausgegangen, dass das bestehende Versorgungsgebiet der mitbeteiligten Partei (nur) zum Teil auch das durch die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität zu versorgende Gebiet umfasst und der Antrag der mitbeteiligten Partei (ungeachtet des in der Begründung des Antrages vom
  2. September 2002 enthaltenen Hinweises auf eine angestrebte Verbesserung der Versorgung) unter Berücksichtigung der von ihr beantragten Übertragungskapazität daher auf Erweiterung dieses bestehenden Versorgungsgebietes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrR-G gerichtet war. Dazu kommt, dass Paragraph 13, Absatz 2, PrR-G ausdrücklich von "Anträgen auf Zuordnung der Kapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet" spricht und nicht weiter zwischen Anträgen auf Verbesserung der Versorgung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, PrR-G und Anträgen auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrR-G unterscheidet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.