RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2006 Geschäftszahl2004/04/0070 RechtssatzDie Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, dass nach § 6 Privatradiogesetz das Kriterium des Lokalbezuges für Spartenprogramme, wie das der Beschwerdeführerin, ausscheide. Auch habe die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vielfaltsbeitrages ihres Programmes negiert. So habe die Beschwerdeführerin dezitiert vorgebracht, dass sich ihr Programmangebot sowohl vom Wort- als auch vom Musikprogramm her von allen sonst im Versorgungsgebiet empfangbaren Programmen klar abgrenze und so einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt leiste. Auch habe die Beschwerdeführerin dargelegt, dass die von ihr "gespielte Musikrichtung" gerade im ländlichen Bereich auf großes Interesse stoße und der von ihr gesetzte Verkehrsschwerpunkt auf Grund der im Verbreitungsgebiet verlaufenden Hauptverkehrsadern auch für ansässige Bevölkerung von besonderem Interesse sei. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin aber noch nicht auf, inwieweit ihr Programm vor dem Hintergrund der im Versorgungsgebiet durch Privatradios bereits verbreiteten Programme einen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet erwarten lasse, der über das im Allgemeinen zu erwartende Ausmaß erheblich hinausgeht. Dass sich das von der Beschwerdeführerin geplante Programm von den anderen Programmen im Versorgungsgebiet unterscheidet, besagt noch nichts über die Bedeutung dieses Programms für die Vielfalt der im Versorgungsgebiet verbreiteten Meinungen (Hinweis E vom 24.5.2006, Zl. 2004/04/0024, mit Verweis auf die dort zitierte Vorjudikatur).Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, dass nach Paragraph 6, Privatradiogesetz das Kriterium des Lokalbezuges für Spartenprogramme, wie das der Beschwerdeführerin, ausscheide. Auch habe die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vielfaltsbeitrages ihres Programmes negiert. So habe die Beschwerdeführerin dezitiert vorgebracht, dass sich ihr Programmangebot sowohl vom Wort- als auch vom Musikprogramm her von allen sonst im Versorgungsgebiet empfangbaren Programmen klar abgrenze und so einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt leiste. Auch habe die Beschwerdeführerin dargelegt, dass die von ihr "gespielte Musikrichtung" gerade im ländlichen Bereich auf großes Interesse stoße und der von ihr gesetzte Verkehrsschwerpunkt auf Grund der im Verbreitungsgebiet verlaufenden Hauptverkehrsadern auch für ansässige Bevölkerung von besonderem Interesse sei. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin aber noch nicht auf, inwieweit ihr Programm vor dem Hintergrund der im Versorgungsgebiet durch Privatradios bereits verbreiteten Programme einen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet erwarten lasse, der über das im Allgemeinen zu erwartende Ausmaß erheblich hinausgeht. Dass sich das von der Beschwerdeführerin geplante Programm von den anderen Programmen im Versorgungsgebiet unterscheidet, besagt noch nichts über die Bedeutung dieses Programms für die Vielfalt der im Versorgungsgebiet verbreiteten Meinungen (Hinweis E vom 24.5.2006, Zl. 2004/04/0024, mit Verweis auf die dort zitierte Vorjudikatur).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.