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{'item': '2004/04/0078'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2006 Geschäftszahl2004/04/0078 RechtssatzNach dem im Sektorenbereich nicht anwendbaren § 52 Abs. 5 Z. 1 BVergG muss im offenen Verfahren u.a. die Befugnis spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung gegeben sein. Auf Grund der auch im Sektorenbereich gültigen Prinzipien des freien und lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bieter gemäß § 21 Abs. 1 BVergG gilt dies grundsätzlich auch im Sektorenbereich. Von diesem Grundsatz normiert der - auch im Sektorenbereich anwendbare - § 30 Abs. 4 BVergG eine Ausnahme u.a. für die erforderliche Anerkennung nach § 373c GewO 1994. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für den Fall, dass die von § 30 Abs. 4 BVergG geforderten Handlungen gesetzt werden, also die Stellung des Antrags auf Anerkennung vor Ablauf der Angebotsfrist erfolgt und nachgewiesen wird (vgl. Öhler/Schramm, in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2002

(2004)S. 641, Rz 55 zu § 30). Nur unter dieser Voraussetzung ist es ausreichend, wenn die durch Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 zu erwerbende Befugnis erst nach der Angebotsöffnung - spätestens im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung (für den Sektorenbereich ergibt sich das aus dem Grundsatz des § 21 Abs. 1 BVergG, dass Leistungen nur an befugte Unternehmen vergeben werden dürfen; für den "klassischen" Bereich siehe § 98 Z. 12 BVergG) - vorliegt. Erfolgt hingegen die Antragstellung oder deren Nachweis nicht rechtzeitig, so kommt eine Zuschlagsentscheidung auf das Angebot des betreffenden Bieters nicht in Betracht. (Hier: Der Auftrag betreffend Gleisbauarbeiten und Baumeisterarbeiten für Bauabschnitte einer U-Bahnlinie [Schotteroberbau] und restliche Baumeisterarbeiten für diese U-Bahnlinie gehört zum Sektorenbereich gemäß § 120 Abs. 2 Z. 3 und Abs. 4 BVergG. Die in Deutschland ansässige T benötigt als Mitglied einer Bietergemeinschaft zur Durchführung der angebotsgegenständlichen Leistungen die Anerkennung der tatsächlichen Ausübung von Tätigkeiten in Deutschland als ausreichenden Nachweis ihrer Befugnis mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 373c GewO 1994.)Nach dem im Sektorenbereich nicht anwendbaren Paragraph 52, Absatz 5, Ziffer eins, BVergG muss im offenen Verfahren u.a. die Befugnis spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung gegeben sein. Auf Grund der auch im Sektorenbereich gültigen Prinzipien des freien und lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bieter gemäß Paragraph 21, Absatz eins, BVergG gilt dies grundsätzlich auch im Sektorenbereich. Von diesem Grundsatz normiert der - auch im Sektorenbereich anwendbare - Paragraph 30, Absatz 4, BVergG eine Ausnahme u.a. für die erforderliche Anerkennung nach Paragraph 373 c, GewO 1994. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für den Fall, dass die von Paragraph 30, Absatz 4, BVergG geforderten Handlungen gesetzt werden, also die Stellung des Antrags auf Anerkennung vor Ablauf der Angebotsfrist erfolgt und nachgewiesen wird vergleiche Öhler/Schramm, in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2002
(2004)S. 641, Rz 55 zu Paragraph 30,). Nur unter dieser Voraussetzung ist es ausreichend, wenn die durch Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, GewO 1994 zu erwerbende Befugnis erst nach der Angebotsöffnung - spätestens im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung (für den Sektorenbereich ergibt sich das aus dem Grundsatz des Paragraph 21, Absatz eins, BVergG, dass Leistungen nur an befugte Unternehmen vergeben werden dürfen; für den "klassischen" Bereich siehe Paragraph 98, Ziffer 12, BVergG) - vorliegt. Erfolgt hingegen die Antragstellung oder deren Nachweis nicht rechtzeitig, so kommt eine Zuschlagsentscheidung auf das Angebot des betreffenden Bieters nicht in Betracht. (Hier: Der Auftrag betreffend Gleisbauarbeiten und Baumeisterarbeiten für Bauabschnitte einer U-Bahnlinie [Schotteroberbau] und restliche Baumeisterarbeiten für diese U-Bahnlinie gehört zum Sektorenbereich gemäß Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, BVergG. Die in Deutschland ansässige T benötigt als Mitglied einer Bietergemeinschaft zur Durchführung der angebotsgegenständlichen Leistungen die Anerkennung der tatsächlichen Ausübung von Tätigkeiten in Deutschland als ausreichenden Nachweis ihrer Befugnis mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 373 c, GewO 1994.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.