RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2006 Geschäftszahl2004/04/0083 RechtssatzDen Gesetzesmaterialien zufolge (RV, 1087 BlgNR
- GP, S 34, AB 1118 BlgNR
- GP, S 45) wurde durch § 58 BVergG 2002 der bisher streng geltende Grundsatz der ungeteilten Vergabe aufgegeben. Allerdings könne aus Abs. 2 - auf Grund seines Wortlautes ("kann") - auch kein unbedingter gesetzlicher Vorbehalt zu Gunsten einer gewerksweisen Vergabe abgeleitet werden. Ein öffentlicher Auftrag könne z.B. dann gewerksweise vergeben werden, wenn er nach Art und Größe besonders umfangreich sei und trotz Teilung eine notwendige einheitliche Ausführung und eine eindeutige Gewährleistung sichergestellt seien. Bei Einhaltung des Ermessensspielraumes durch den Auftraggeber lasse sich weder ein Anspruch auf gewerksweise Vergabe noch auf Gesamtvergabe eines Auftrages ableiten. (Hier: Dem angefochtenen Bescheid lag die Auffassung zu Grunde, es zeigten die vom Auftraggeber bei Wahl der Gesamtvergabe erwogenen Gesichtspunkte, dass die Entscheidung im Rahmen des Ermessensspielraumes des Auftraggebers getroffen worden sei. Die Gesamtvergabe sei gewählt worden, um sowohl Aufwand als auch Kostenrisiko für den Auftraggeber möglichst gering zu halten, für die Gesamtvergabe hätten solcherart wirtschaftliche Gesichtspunkte gesprochen. Insbesondere kann dem Beschwerdehinweis auf eine Studie nicht entnommen werden, dass unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten im vorliegenden Fall nur eine getrennte Ausschreibung in Betracht gezogen werden könne. Dem Bsechwerdevorbringen kann aber auch kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass die Wahl der Gesamtausschreibung im vorliegenden Fall gegen Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bieter verstoßen hätte. Daher steht die Wahl der Gesamtausschreibung mit den vergaberechtlichen Bestimmungen im Einklang.)Den Gesetzesmaterialien zufolge (RV, 1087 BlgNR
- GP, S 34, Ausschussbericht 1118 BlgNR
- GP, S 45) wurde durch Paragraph 58, BVergG 2002 der bisher streng geltende Grundsatz der ungeteilten Vergabe aufgegeben. Allerdings könne aus Absatz 2, - auf Grund seines Wortlautes ("kann") - auch kein unbedingter gesetzlicher Vorbehalt zu Gunsten einer gewerksweisen Vergabe abgeleitet werden. Ein öffentlicher Auftrag könne z.B. dann gewerksweise vergeben werden, wenn er nach Art und Größe besonders umfangreich sei und trotz Teilung eine notwendige einheitliche Ausführung und eine eindeutige Gewährleistung sichergestellt seien. Bei Einhaltung des Ermessensspielraumes durch den Auftraggeber lasse sich weder ein Anspruch auf gewerksweise Vergabe noch auf Gesamtvergabe eines Auftrages ableiten. (Hier: Dem angefochtenen Bescheid lag die Auffassung zu Grunde, es zeigten die vom Auftraggeber bei Wahl der Gesamtvergabe erwogenen Gesichtspunkte, dass die Entscheidung im Rahmen des Ermessensspielraumes des Auftraggebers getroffen worden sei. Die Gesamtvergabe sei gewählt worden, um sowohl Aufwand als auch Kostenrisiko für den Auftraggeber möglichst gering zu halten, für die Gesamtvergabe hätten solcherart wirtschaftliche Gesichtspunkte gesprochen. Insbesondere kann dem Beschwerdehinweis auf eine Studie nicht entnommen werden, dass unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten im vorliegenden Fall nur eine getrennte Ausschreibung in Betracht gezogen werden könne. Dem Bsechwerdevorbringen kann aber auch kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass die Wahl der Gesamtausschreibung im vorliegenden Fall gegen Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bieter verstoßen hätte. Daher steht die Wahl der Gesamtausschreibung mit den vergaberechtlichen Bestimmungen im Einklang.)