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{'item': '2004/04/0094'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2005 Geschäftszahl2004/04/0094 RechtssatzNach der Systematik des BVergG hat der Auftraggeber zunächst zu prüfen, ob ein Angebot - etwa wegen fehlender Eignung des Bieters - auszuscheiden ist; nur von den danach übrigbleibenden Angeboten ist eines für die Zuschlagserteilung auszuwählen (vgl. insbesondere § 99). Ein ausgeschiedenes Angebot kommt daher für die Zuschlagserteilung von vornherein gar nicht in Betracht. Dies bedeutet, dass ein Bieter, dessen Angebot zu Recht ausgeschieden wurde, durch Rechtswidrigkeiten, die das Verfahren betreffend die Wahl eines - nicht ausgeschiedenen - Angebots für den Zuschlag betreffen, nicht in Rechten verletzt werden kann. Ein ausgeschiedener Bieter kann zwar gemäß § 20 Z. 13 lit. b BVergG die Zuschlagsentscheidung als die seiner Ausscheidung nächstfolgende gesondert anfechtbare Entscheidung bekämpfen; kommt jedoch die Nachprüfungsbehörde zum Ergebnis, dass der Antragsteller zu Recht ausgeschieden worden ist, so hat sie den Nachprüfungsantrag ungeachtet allfälliger Rechtsverletzungen im Rahmen des Verfahrens zur Wahl eines Angebots für den Zuschlag jedenfalls abzuweisen. Daher beruht auch die Ansicht der belangten Behörde, die vorliegend angefochtene Zuschlagsentscheidung sei - unabhängig davon, ob die Mitbeteiligte zu Recht ausgeschieden worden sei - schon deshalb rechtswidrig, weil mangels Bekanntgabe des Zuschlagsprinzips und mangels Nennung von Zuschlagskriterien die Richtigkeit der Wahl eines Angebots für den Zuschlag nicht überprüft werden könne, auf einer Verkennung der Rechtslage. auszuscheiden ist; nur von den danach übrigbleibenden Angeboten ist eines für die Zuschlagserteilung auszuwählen vergleiche insbesondere Paragraph 99,). Ein ausgeschiedenes Angebot kommt daher für die Zuschlagserteilung von vornherein gar nicht in Betracht. Dies bedeutet, dass ein Bieter, dessen Angebot zu Recht ausgeschieden wurde, durch Rechtswidrigkeiten, die das Verfahren betreffend die Wahl eines - nicht ausgeschiedenen - Angebots für den Zuschlag betreffen, nicht in Rechten verletzt werden kann. Ein ausgeschiedener Bieter kann zwar gemäß Paragraph 20, Ziffer 13, Litera b, BVergG die Zuschlagsentscheidung als die seiner Ausscheidung nächstfolgende gesondert anfechtbare Entscheidung bekämpfen; kommt jedoch die Nachprüfungsbehörde zum Ergebnis, dass der Antragsteller zu Recht ausgeschieden worden ist, so hat sie den Nachprüfungsantrag ungeachtet allfälliger Rechtsverletzungen im Rahmen des Verfahrens zur Wahl eines Angebots für den Zuschlag jedenfalls abzuweisen. Daher beruht auch die Ansicht der belangten Behörde, die vorliegend angefochtene Zuschlagsentscheidung sei - unabhängig davon, ob die Mitbeteiligte zu Recht ausgeschieden worden sei - schon deshalb rechtswidrig, weil mangels Bekanntgabe des Zuschlagsprinzips und mangels Nennung von Zuschlagskriterien die Richtigkeit der Wahl eines Angebots für den Zuschlag nicht überprüft werden könne, auf einer Verkennung der Rechtslage. BeachteBesprechung in: RPA 6/2007, S 270 - 275;RPA 6 aus 2007,, S 270 - 275;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.