RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.03.2010 Geschäftszahl2004/04/0104 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- September 2004, Zl. 2004/07/0075, auf die zu Art. 6 MRK ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hingewiesen, wonach angesichts näher bezeichneter Umstände (dort die Doppelfunktion von Mitgliedern des erkennenden Landesagrarsenates) zumindest nach dem äußeren Anschein Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Tribunals im Sinne des Art. 6 MRK entstanden sind und bereits dieser äußere Anschein ausreicht, um eine Verletzung des Art. 6 MRK zu bewirken. Im Lichte des Art. 6 MRK hat der Verwaltungsgerichtshof bei einem Tribunal bereits den äußeren Anschein einer Befangenheit als zur Aufhebung des dort angefochtenen Bescheides führenden Verstoß gegen § 7 AVG angesehen. Dem hat sich der Verwaltungsgerichtshof unter anderem auch im hg. Erkenntnis vom
- Mai 2009, Zl. 2005/04/0171, im Hinblick auf die dort maßgebliche Verflechtung eines Mitgliedes eines Unabhängigen Verwaltungssenates (als Tribunal nach Art. 6 MRK) angeschlossen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- September 2004, Zl. 2004/07/0075, auf die zu Artikel 6, MRK ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hingewiesen, wonach angesichts näher bezeichneter Umstände (dort die Doppelfunktion von Mitgliedern des erkennenden Landesagrarsenates) zumindest nach dem äußeren Anschein Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Tribunals im Sinne des Artikel 6, MRK entstanden sind und bereits dieser äußere Anschein ausreicht, um eine Verletzung des Artikel 6, MRK zu bewirken. Im Lichte des Artikel 6, MRK hat der Verwaltungsgerichtshof bei einem Tribunal bereits den äußeren Anschein einer Befangenheit als zur Aufhebung des dort angefochtenen Bescheides führenden Verstoß gegen Paragraph 7, AVG angesehen. Dem hat sich der Verwaltungsgerichtshof unter anderem auch im hg. Erkenntnis vom
- Mai 2009, Zl. 2005/04/0171, im Hinblick auf die dort maßgebliche Verflechtung eines Mitgliedes eines Unabhängigen Verwaltungssenates (als Tribunal nach Artikel 6, MRK) angeschlossen. Ausgehend davon liegt auch im vorliegenden Fall eine Befangenheit vor: Der Magistratsdirektor der Stadt Salzburg ist unstrittig Leiter des inneren Dienstes des Magistrates und hat die Aufsicht über sämtliche Dienststellen des Magistrates. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war er Dienstvorgesetzter seiner Tochter, die nicht nur Bedienstete der mitbeteiligten Stadtgemeinde, sondern auch erkennendes Mitglied des Vergabekontrollsenates war. Auf Grund der Befugnisse und Kompetenzen ist von einer Einbindung des Magistratsdirektors als "Behördenleiter der mitbeteiligten Auftraggeberin" in das vorliegende Vergabeverfahren auszugehen, die - unabhängig davon, ob eine konkrete Einflussnahme stattgefunden hat - geeignet ist, zumindest nach dem äußeren Anschein Zweifel an der Unbefangenheit des erkennenden Mitgliedes der belangten Behörde in ihrer Funktion als Entscheidungsträger im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle des Vergabeverfahrens aufkommen zu lassen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.