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{'item': '2004/04/0105'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.07.2004 Geschäftszahl2004/04/0105 RechtssatzSelbst unter der Annahme, dass der VwGH zur Erlassung einstweiliger Anordnungen zur Sicherung von gemeinschaftsrechtlich begründeten Rechtspositionen auch ohne innerstaatliche gesetzliche Kompetenzzuweisung allein Kraft Gemeinschaftsrechts berufen sein sollte, fehlt es hier am Erfordernis der Sicherung von gemeinschaftsrechtlich begründeten Rechtspositionen: Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG (Rechtsmittelrichtlinie) haben die Mitgliedstaaten sicher zu stellen, dass für die Nachprüfungsverfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Vergabeverfahren "die erforderlichen Befugnisse" vorgesehen werden. Das Bundesvergabeamt ist ein "Gericht" iSd Art. 2 Abs. 8 der Rechtsmittelrichtlinie sowie iSd Art. 234 Abs. 3 EG. Dem Bundesvergabeamt sind als "Gericht" die gemeinschaftsrechtlich gebotenen Befugnisse (Nichtigerklärung vergaberechtlicher Entscheidungen, Erlassung einstweiliger Verfügungen) eingeräumt. Über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat sohin ein den gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen entsprechendes Organ zu entscheiden; es ist damit nach Auffassung des VwGH ein Zweifel an der Gewährleistung des gemeinschaftsrechtlich gebotenen Rechtsschutzes nicht gegeben. Dass die Entscheidungen des Bundesvergabeamtes nach Art. 131 Abs. 1 B-VG der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH unterliegen, ist durch keine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift gefordert. Es ist daher zur Durchsetzung der Effektivität des gemeinschaftsrechtlich geforderten Rechtsschutzes auch ein einstweiliger Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Kontrolle der Bescheide des Bundesvergabeamtes nicht erforderlich (Hinweis B 20.10.2003, Zl. 2003/04/0134, mwN).Selbst unter der Annahme, dass der VwGH zur Erlassung einstweiliger Anordnungen zur Sicherung von gemeinschaftsrechtlich begründeten Rechtspositionen auch ohne innerstaatliche gesetzliche Kompetenzzuweisung allein Kraft Gemeinschaftsrechts berufen sein sollte, fehlt es hier am Erfordernis der Sicherung von gemeinschaftsrechtlich begründeten Rechtspositionen: Gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 89/665/EWG (Rechtsmittelrichtlinie) haben die Mitgliedstaaten sicher zu stellen, dass für die Nachprüfungsverfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Vergabeverfahren "die erforderlichen Befugnisse" vorgesehen werden. Das Bundesvergabeamt ist ein "Gericht" iSd Artikel 2, Absatz 8, der Rechtsmittelrichtlinie sowie iSd Artikel 234, Absatz 3, EG. Dem Bundesvergabeamt sind als "Gericht" die gemeinschaftsrechtlich gebotenen Befugnisse (Nichtigerklärung vergaberechtlicher Entscheidungen, Erlassung einstweiliger Verfügungen) eingeräumt. Über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat sohin ein den gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen entsprechendes Organ zu entscheiden; es ist damit nach Auffassung des VwGH ein Zweifel an der Gewährleistung des gemeinschaftsrechtlich gebotenen Rechtsschutzes nicht gegeben. Dass die Entscheidungen des Bundesvergabeamtes nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH unterliegen, ist durch keine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift gefordert. Es ist daher zur Durchsetzung der Effektivität des gemeinschaftsrechtlich geforderten Rechtsschutzes auch ein einstweiliger Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Kontrolle der Bescheide des Bundesvergabeamtes nicht erforderlich (Hinweis B 20.10.2003, Zl. 2003/04/0134, mwN).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.