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{'item': '2004/04/0134'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.10.2004 Geschäftszahl2004/04/0134 RechtssatzEiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sich an einem Vergabeverfahren beteiligt hat, kommt auch das gemäß § 25 des NÖ Vergabegesetzes, LGBl. Nr. 7200-2, einem "Bieter oder Bewerber" eingeräumte Recht der Stellung eines Nachprüfungsantrages zu (Hinweis E vom

  1. Juni 2004, Zl. 2002/04/0011). Ungeachtet des Umstandes, dass § 163 Abs. 1 BVergG nur "Unternehmer" zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages legitimiert und § 20 Z. 32 BVergG Bietergemeinschaften nicht als Unternehmer nennt, gilt dies auch für die vorliegend maßgebliche Rechtslage nach dem BVergG. Aus einer Bietergemeinschaft geht gemäß § 30 Abs. 2 letzter Satz BVergG "im Auftragsfall" unmittelbar kraft Gesetzes eine Arbeitsgemeinschaft - wobei es sich weiterhin um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt - hervor (Hinweis auch Holoubek, Gewerbebefugnis und Bietergemeinschaften - zum Verhältnis von Gewerbe- und Vergaberecht, RPA 2003, S. 263 ff). Eine solche Arbeitsgemeinschaft ist gemäß § 20 Z. 32 BVergG Unternehmer im Sinn des BVergG und somit gemäß § 163 Abs. 1 BVergG - unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen - zur Stellung eines Nachprüfungsantrages berechtigt. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die sich zulässigerweise an einem Vergabeverfahren beteiligen, das Recht auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens - das typischerweise darauf abzielt, den Auftrag zu erhalten - erst ab dem Zeitpunkt des Erhalts des Auftrages einräumen wollen. Daher ist das BVergG so auszulegen, dass neben den in § 20 Z. 32 BVergG Genannten auch den Bietergemeinschaften die von § 163 Abs. 1 BVergG geforderte Unternehmereigenschaft zukommt.Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sich an einem Vergabeverfahren beteiligt hat, kommt auch das gemäß Paragraph 25, des NÖ Vergabegesetzes, LGBl. Nr. 7200-2, einem "Bieter oder Bewerber" eingeräumte Recht der Stellung eines Nachprüfungsantrages zu (Hinweis E vom
  2. Juni 2004, Zl. 2002/04/0011). Ungeachtet des Umstandes, dass Paragraph 163, Absatz eins, BVergG nur "Unternehmer" zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages legitimiert und Paragraph 20, Ziffer 32, BVergG Bietergemeinschaften nicht als Unternehmer nennt, gilt dies auch für die vorliegend maßgebliche Rechtslage nach dem BVergG. Aus einer Bietergemeinschaft geht gemäß Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz BVergG "im Auftragsfall" unmittelbar kraft Gesetzes eine Arbeitsgemeinschaft - wobei es sich weiterhin um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt - hervor (Hinweis auch Holoubek, Gewerbebefugnis und Bietergemeinschaften - zum Verhältnis von Gewerbe- und Vergaberecht, RPA 2003, S. 263 ff). Eine solche Arbeitsgemeinschaft ist gemäß Paragraph 20, Ziffer 32, BVergG Unternehmer im Sinn des BVergG und somit gemäß Paragraph 163, Absatz eins, BVergG - unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen - zur Stellung eines Nachprüfungsantrages berechtigt. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die sich zulässigerweise an einem Vergabeverfahren beteiligen, das Recht auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens - das typischerweise darauf abzielt, den Auftrag zu erhalten - erst ab dem Zeitpunkt des Erhalts des Auftrages einräumen wollen. Daher ist das BVergG so auszulegen, dass neben den in Paragraph 20, Ziffer 32, BVergG Genannten auch den Bietergemeinschaften die von Paragraph 163, Absatz eins, BVergG geforderte Unternehmereigenschaft zukommt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.